15.11.2024
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Dokument-Nr. 6780

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Urteil27.06.2008Finanzgericht Rheinland-Pfalz4 K 1928/07
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.06.2008

Gezahlter Schadensersatz ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe berück­sich­ti­gungsfähigKabel an einer Baustellenampel durchtrennt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste zu der Frage Stellung nehmen, ob Schaden­s­er­satz­leis­tungen eines Steuer­pflichtigen als Betrie­bs­ausgaben berücksichtigt werden können.

Der Kläger war mit seinem Kfz auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Betrieb. Vor einer Baustellenampel musste er warten. Da die Licht­zei­che­n­anlage seinen Angaben zufolge defekt war und nicht in die Grünphase gewechselt habe, sei ihm in seiner Eile nur die Möglichkeit der Selbsthilfe mittels Durchtrennens des Stromkabels der Licht­zei­che­n­anlage geblieben. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger wegen gemein­schäd­licher Sachbe­schä­digung zu einer Strafe verurteilt und musste außerdem Schaden­s­er­satz­leis­tungen (Baustel­le­n­ab­si­cherung, Sicher­heits­dienst und Rechtsanwalt) in Höhe von rd. 4.900.-€ erbringen. Für das Jahr 2004 beantragte der Kläger den Betrag in Höhe von rd. 4.900.-€ als Betrie­bs­ausgaben zu berücksichtigen, was von dem Finanzamt (FA) mit der Begründung abgelehnt wurde, Schaden­s­er­satz­leis­tungen aus unerlaubter Handlung seien nicht als Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, Betrie­bs­ausgaben lägen dann vor, wenn die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst seien. Das sei hier der Fall. Er habe seinen Betrieb wegen eines wichtigen Kundentermins erreichen müssen. Auch Schaden­s­er­satz­leis­tungen führten zu betrieblichem Aufwand, wenn die schädigende Handlung durch den Betrieb veranlasst sei.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Kläger habe die Straftat der gemein­schäd­lichen Sachbe­schä­digung nicht im Rahmen seines Betriebes begangen, sondern (auch) privat veranlasst, nämlich als allgemeiner Teilnehmer im Straßenverkehr, der insoweit mit Millionen anderer Verkehrs­teil­nehmer das Schicksal anderer Berufspendler teilte, nämlich den tagtäglichen Stau auf dem Weg zur Arbeit. Ein ausreichender betrieblicher Zusammenhang werde nicht bereits dadurch begründet, dass der Betrieb/die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die Ausgabe entfiele. Entscheidend sei vielmehr, dass die Straftat des Klägers nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner unter­neh­me­rischen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbe­schä­digung und dem Gewerbebetrieb des Klägers sei schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im Falle einer Funkti­o­ns­s­törung der Licht­zei­che­n­anlage - allerdings unter Beachtung äußerster Vorsicht - nach der Rechtsprechung der Fachgerichte berechtigt gewesen wäre, die Licht­zei­che­n­anlage zu passieren, um so zu seinem Betrieb kommen zu können. Damit habe es an der objektiven Erfor­der­lichkeit für die vom Kläger ergriffene Maßnahme im Hinblick auf das von ihm erklärte Ziel gefehlt; die Exzesshandlung sei auch nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen/unter­neh­me­rischen Tätigkeit heraus erklärbar gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 01.10.2008

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