24.11.2024
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Dokument-Nr. 358

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Entscheidung14.03.2005Finanzgericht Rheinland-Pfalz4 K 1590/03
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung14.03.2005

Vermö­gens­über­tragung auf liech­ten­stei­nische Stiftung schen­kung­s­teu­er­pflichtig

Mit Urteil vom 14. März 2005 zur Schenkungsteuer (Az.: 4 K 1590/03) hat sich das FG Rheinland-Pfalz, soweit ersichtlich, erstmals, zu der kontrovers diskutierten Frage geäußert, ob Vermö­gen­s­trans­ak­tionen aus Deutschland auf eine liech­ten­stei­nische Stiftung der (deutschen) Schenkungsteuer unterfallen.

Nach Angaben der Steuer­ver­waltung gibt es sehr viele ähnlich gelagerte Fälle (teilweise mit ganz erheblichen Überwei­sungs­be­trägen), die im Hinblick auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz noch nicht abschließend bearbeitet worden sind.

Im Streitfall hatte der im Inland lebende Steuer­pflichtige mit Hilfe eines in Vaduz / Liechtenstein ansässigen Rechtsanwaltes eine Stiftung liech­ten­stei­nischen Rechts errichtet. Stiftungszweck war die Verwaltung des Stiftungs­ver­mögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Famili­en­mit­glieder des Stifters. Nach dem „Reglement“ der Stiftung standen dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte aus dem gesamten Stiftungs­vermögen und dessen Ertrag zu. Der Kläger hatte weiter jederzeit das Recht, das Reglement ändern zu lassen.

Das der Stiftung vom Kläger übertragene Vermögen hatte einen Wert von ca. einer Million DM. Das Finanzamt wertete die Vermö­gens­über­tragung als schen­kung­s­teu­erliche Zuwendung des Klägers an die Stiftung und erließ einen Schen­kung­s­teu­er­be­scheid, mit dem (unter Berücksichtung einer Vorschenkung) eine Schenkungsteuer von 555.410.-DM vom Kläger gefordert wurde.

Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, eine Schenkung liege nicht vor. Da er jederzeitigen Zugriff auf das Stiftungs­vermögen habe, fehle es an einer endgültigen Vermö­gens­ver­schiebung. Unter­halts­s­tif­tungen, die Leistungen ohne Bedürf­tig­keits­prüfung an Berechtige vorsähen, seien dem deutschen Stiftungsrecht fremd. Nach den Maßstäben des deutschen Stiftungsrechts könne nicht vom Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung ausgegangen werden. Existiere die Stiftung aber nicht, so könne auch keine schen­kung­s­teu­erliche Vermö­gens­über­tragung auf diese Stiftung vollzogen werden. Diese Auffassung vertrete auch die Finanz­ver­waltung von Nordrhein-Westfahlen (NRW), die meine, Schenkungsteuer falle nicht an, da der Stifter jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Vermögen verfügen könne (OFD-Verfügung v. 22.10.2002).

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz ging u.a. zunächst davon aus, dass die Stiftung in Liechtenstein als Rechtsperson mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet worden sei. Insoweit sei die Rechtsordnung des Gründungs­staates maßgebend. Daher sei die Stiftung auf Kosten des Schenkers bereichert worden. Eine vergleichende Betrachtung zwischen dem ausländischen und dem deutschen Recht ergebe, dass eine Stiftung liech­ten­stei­nischen Rechts mit einer Stiftung deutschen Rechts im Wesentlichen vergleichbar sei. Das dem Stifter eingeräumte Recht, über das Stiftungs­vermögen durch entsprechende Weisungen zu verfügen, rechtfertige es – entgegen dem Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums vom 16. 9. 2004 zum Straf­be­frei­ungs­er­klä­rungs­gesetz - nicht, die Stiftung als nicht verfü­gungs­be­rechtigt anzusehen. Der Kläger habe lediglich die rechtliche Gestal­tungs­mög­lichkeit gehabt, das an die Stiftung übertragene Vermögen anderweitig auszukehren. Das sei eine vergleichbare Rechtsposition, wie bei einer Schenkung unter freiem Wider­rufs­vor­behalt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sei aber auch in diesem Fall eine schen­kung­s­teu­er­pflichtige Bereicherung des Bedachten gegeben. Auch bei einer sog. „Ein-Mann-GmbH“ komme es alleine auf die rechtliche Zuordnung der Vermögenswerte an und nicht etwa darauf, ob eine natürliche Person berechtigt sei, auf Verfü­gungs­ge­schäfte Einfluss zu nehmen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2005

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