15.11.2024
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Dokument-Nr. 2000

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Urteil08.02.2006Finanzgericht Rheinland-Pfalz3 K 2924/03
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.02.2006

Einkommensteuer: Außer­ge­wöhnliche Belastung entsteht immer zwangsläufig

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob ein Darle­hens­verlust bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen berücksichtigt werden kann, wenn sich der Darlehensgeber zur Hingabe des Darlehens subjektiv verpflichtet gefühlt hatte.

Eine nur subjektiv empfundene Verpflichtung begründet keine zu außer­ge­wöhn­lichen Belastungen führende Zwangs­läu­figkeit Der Streitfall beruht darauf, dass der Kläger im April 2001 einem Herrn X einen Betrag von 18.000.- DM „geliehen“ hatte. Herr X hätte den Betrag aus einer Lebens­ver­si­cherung zurückzahlen sollen. Nach dem Ausbleiben der Rückzahlung stellte der Kläger im Mai 2002 Strafanzeige wegen Betruges gegen Herrn X, weil sich herausgestellt habe, dass die zur Rückzahlung angegebene Lebens­ver­si­cherung hierfür nicht zur Verfügung gestanden habe. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2001 begehrte der Kläger, die „geliehene Summe“ als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil er einem guten Freund geholfen habe und dabei ein unschuldiges Opfer eines Betrügers geworden sei. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt, die Gewährung des Darlehens sei nicht zwangsläufig gewesen, sondern freiwillig erfolgt.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe sich der Bitte des Herrn X nicht entziehen können. Er habe sich sittlich verpflichtet gefühlt, dem mit ihm befreundeten Herrn X das Darlehen zu gewähren. Herr X sei gut beleumundet gewesen und habe als kreditwürdig gegolten. Wegen dessen enger Verflechtungen im Vereins­ge­schehen der Stadt Y hätte er andernfalls negative Auswirkungen auf seine eigene Verein­s­tä­tigkeit befürchten müssen. Nun sei er unverschuldet Opfer der betrügerischen Machenschaften des X geworden. Dieser Sachverhalt sei nicht anders zu bewerten, als die Gefährdung durch eine Erkrankung oder der Verlust des Hausrates durch eine Natur­ka­ta­s­trophe. Das allgemeine Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, sei durchaus dem Schicksal, zu erkranken, gleichzustellen. Dass seine Gutgläubigkeit ausgenutzt worden sei, habe er nicht zu vertreten. Auch bei der Berück­sich­tigung von Krank­heits­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung werde nicht danach unterschieden, ob den Betreffenden hinsichtlich der Krankheit ein eigenes Verschulden treffe.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht führte u. a. aus, Aufwendungen könnten – neben weiteren Voraussetzungen – nur dann bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstanden seien. Das sei dann der Fall, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könnte, d.h. wenn die genannten Gründe der Zwangs­läu­figkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuer­pflichtigen einwirkten, dass er ihnen nicht auszuweichen vermöge. Maßgebend sei nicht die subjektiv empfundene Verpflichtung, sondern die Verkehrs­an­schauung. Danach sei der Kläger nicht zum Abschluss des Darle­hens­ver­trages verpflichtet gewesen. Nach der insoweit maßgeblichen Verkehrs­an­schauung habe auch keine sittliche Verpflichtung zum Abschluss des Darle­hens­ver­trages mit dem X bestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers werde eine solche auch nicht durch die Befürchtung begründet, dass eine Nichtgewährung des Darlehens wegen der engen personellen Vereins­ver­flech­tungen des X negative Auswirkungen auf seine - des Klägers - eigene Verein­s­tä­tigkeit haben könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sei auch eine Außer­ge­wöhn­lichkeit und Zwangs­läu­figkeit der entstandenen Aufwendungen bei Vermö­gens­schäden durch Betrug oder ähnliche Vermö­gens­straftaten nicht gegeben. Darüber hinaus stehe der Zwangs­läu­figkeit der geltend gemachten Aufwendungen auch entgegen, dass der Kläger sich seinen Rückfor­de­rungs­an­spruch von X nicht habe besichern lassen, z.B. durch Abtretung der Forderung aus der Lebens­ver­si­cherung.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2006

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