15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 5118

Drucken
Urteil09.10.2007Finanzgericht Rheinland-Pfalz3 K 2646/05
ergänzende Informationen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.10.2007

Kosten für Wasserpumpen im Keller sind keine außer­ge­wöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für die Erneuerung, die Reparatur und den Betrieb von Pumpen als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2003 machten die Kläger Aufwendungen von rd. 5.800.- € als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Dazu gaben sie an, beim Bau ihres Hauses 1993/94 sei eine Quelle zu Tage getreten, die täglich ca. 20 m³ Wasser schütte; die Errichtung einer unterirdischen Sperrmauer sei nicht möglich, da dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könne und es zu Schäden bei den Unterliegern kommen könne, für die sie schaden­s­er­satz­pflichtig seien. Der Wassereintritt sei erst nach Verfüllen des Arbeitsraumes um den Keller, d.h. nach Fertigstellung des Hauses aufgetreten. Um eine Überschwemmung des Kellers zu verhindern, seien sie gezwungen, das Wasser ständig abzupumpen. Da die entstehenden Kosten der Mehrheit der Steuer­pflichtigen nicht entstehen würden und auch eine Versicherung für einen solchen Fall nicht abgeschlossen werden könne, seien außer­ge­wöhnliche Belastungen gegeben. Dagegen war das Finanzamt u.a. der Ansicht, dass kein außer­ge­wöhn­liches Schaden­se­r­eignis eingetreten sei, die geltend gemachten Aufwendungen sollten das Entstehen von Schäden gerade - dauerhaft - vermeiden.

Die gegen diese Entscheidung angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, unter die Vorschrift des § 33 EStG (außer­ge­wöhnliche Belastungen) fielen nur solche Aufwendungen, die existentiell erforderlich seien und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonder­aus­ga­be­nabzug erfasst würden. Dies könnten grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen und insofern nur einer Minderheit entstünden. Danach seien die hier streitigen Aufwendungen schon nicht außergewöhnlich. Die Notwendigkeit von Vorkehrungen unter­schied­licher Art, die durch das Bauen in Gebieten mit problematischem Baugrund entstünden, betreffe zahlreiche Bauherren und sei deshalb absehbar. Entschließe sich ein Bauherr trotz absehbar erhöhter Herstel­lungs­kosten oder - wie im Streitfall - laufend erhöhter Betriebskosten, an dem Bauvorhaben festzuhalten, seien diese Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Dem könne auch nicht entge­gen­ge­halten werden, dass der Wassereintritt erst nach Fertigstellung des Hauses aufgetreten sei. Denn auch dieser Umstand mache den Wassereintritt nicht etwa zu einem unvor­her­ge­sehenen Naturereignis, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass die Quelle bei ausreichenden Boden­un­ter­su­chungen nicht schon vor einem Kellerbau hätte entdeckt werden können und von einem Kellerbau oder dem Hausbau auf diesem Grundstück insgesamt hätte Abstand genommen werden können. Daher könne auch der Hinweis auf etwaige Schaden­er­satz­ansprüche von Unterliegern der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger sollte der Einbau der Pumpen allein eine Überschwemmung des eigenen Hauses verhindern. Dem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, inwieweit die Pumpen selbst auch dem Schutz der Unterlieger dienten, d.h. ohne den Einbau der Pumpen eine Gefährdung der Unterlieger eintreten würde. Dass eine solche einträte, wenn die Kläger statt der Pumpen eine unterirdische Sperrmauer errichteten und dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könnte, führe nicht dazu, dass der Einbau der Pumpen den Schutz der Unterlieger bezwecke.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 08.11.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5118

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI