15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.03.2006

Kanalreparatur führt nicht zu außer­ge­wöhn­lichen Belastungen

Mir Urteil zur Einkommensteuer 2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen für bauliche Maßnahmen bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatten die Kläger im November 2000 ein in den Jahren 1947/48 erbautes Einfamilienhaus erworben, dessen Abwasserkanal noch im Februar 2000 teilweise saniert worden war. Für Arbeiten an der Kanali­sa­ti­o­ns­anlage bzw. für eine Kanalreparatur hatten die Kläger im Jahr 2001 Gesamt­auf­wen­dungen in Höhe von rd. 15.300.-DM zu tragen, von denen sie nach Abzug einer Versi­che­rungs­leistung (rd. 5.700.-DM) in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2001 rd. 9.600.-DM bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen geltend machten. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid 2001 berücksichtigte das Finanzamt die Kanal­auf­wen­dungen nicht, da es sich nicht um außer­ge­wöhnliche Belastungen handele.

Mit der bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage vertraten die Kläger die Ansicht, bei den Aufwendungen handele es sich um steuerlich berück­sich­ti­gungs­fähige außer­ge­wöhnliche Belastungen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs führten die Kläger aus, mit dem Wohnen sei ein Vermö­gens­ge­genstand von existenziell wichtiger Bedeutung angesprochen. Ein eigenes Verschulden sei nicht erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht gegeben und eine allgemein zugängliche und übliche Versi­che­rungs­mög­lichkeit sei wahrgenommen worden. Da der Kanal im Jahr vor der Reparatur kontrolliert und repariert worden sei, träfen die Ausführungen des Finanzamts zu gewöhnlichen alters- und abnut­zungs­be­dingten Schäden nicht zu.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht führte unter anderem aus, eine außer­ge­wöhnliche Belastung liege nicht vor, wenn der Steuer­pflichtige Gegenstände anschaffe, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellten. Nur soweit Werte aus dem Vermögen endgültig abfließen würden, läge - anders als bei einer bloßen Vermö­gen­s­um­schichtung - eine Belastung vor. Demnach sei die Klage abzuweisen. Schäden, die an einem Wohnhaus alters - und abnut­zungs­bedingt entstehen würden, seien schon nicht außergewöhnlich. Es sei nicht außergewöhnlich, dass ein Kanal nach über 50 Jahren verstopft sei und dass eine einfache Repara­tur­maßnahme, wie sie hier noch von den Vorbesitzern durchgeführt worden sei, keinen lang anhaltenden Erfolg bringe. Eine Belastung der Kläger sei nicht gegeben. Durch die Totalerneuerung des Kanals hätten sie einen Gegenwert erhalten. Ein Vergleich der vorgelegten Rechnungen zeige, dass von den Voreigentümern nur einige wenige Rohre ausgetauscht worden seien. Aus diesem Grunde könne auch nicht von einem so genannten „verlorenen Aufwand” gesprochen werden, das sei nur der Fall, wenn neue, noch funktionsfähige Gegenstände ausgetauscht worden seien und die sonstigen Voraussetzungen einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung vorlägen. Aus der angesprochenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof folge nichts anderes, auch dieser stelle darauf ab, dass bei Schäden an Vermö­gens­ge­gen­ständen besonders darauf zu achten sei, dass dem Steuer­pflichtigen mit der Wieder­her­stellung etwa zugeflossene Werterhöhungen bei der Anwendung des § 33 EStG (außer­ge­wöhnliche Belastungen) unberück­sichtigt blieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Fg Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006

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