18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.10.2008

Schuldzinsen für Darlehen zur Pilote­n­aus­bildung steuerlich nicht berück­sich­ti­gungsfähig, wenn eine Anstellung im Ausland (Österreich) erfolgt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Pilote­n­aus­bildung als Werbungskosten - WK -berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der in Rheinland-Pfalz lebende Kläger die Kosten seiner Pilote­n­aus­bildung mit einem Darlehen einer sächsischen Sparkasse in Höhe von 62.000,- € finanziert. Die Ausbildung dauerte bis Ende Februar 2004. Seitdem ist er als Pilot bei einer öster­rei­chischen Flugge­sell­schaft in Tirol tätig und bezieht in Österreich Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit, die nach dem Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen mit Österreich in Deutschland nicht steuerpflichtig sind.

Kläger machte Darlehen bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend

In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2004 machte der Kläger die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 4.396.- € als WK bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend. Mit dem Argument, ein Schuld­zin­se­nabzug komme nur bis zur Aufnahme der nicht­selb­ständigen Tätigkeit in Österreich in Betracht, berücksichtigte das Finanzamt nur zeitanteilig (2/12) 733.- €.

Kläger will vollen Schuld­zin­se­nabzug

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe der volle Schuld­zin­se­nabzug zu. Seine Absicht, in Deutschland eine Anstellung zu finden, habe er nicht aufgegeben. Wegen der schlechten Arbeits­ma­rkt­si­tuation habe er in Deutschland keinen Arbeitsplatz gefunden. Die Tätigkeit in Österreich sei zur Erlangung von Berufserfahrung zwingend notwendig.

Richter: Bei vorab entstandenen Werbungskosten ist ausreichend bestimmter wirtschaft­licher Zusammenhang notwendig

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Schuldzinsen seien als WK abzugsfähig, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft­lichem Zusammenhang stünden. Bei vorab entstandenen WK - also WK, die im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit anfielen - müsse zur steuerlichen Berück­sich­tigung allerdings ein ausreichend bestimmter wirtschaft­licher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen, in deren Rahmen der Abzug begehrt werde. Daher seien die Zinsen Januar und Februar 2004 - wie vom Finanzamt so ausgeführt - abzugsfähig, denn sie hätten bis dahin mit einer auf die Erzielung steuer­pflichtiger Einnahmen gerichteten Tätigkeit in wirtschaft­lichem Zusammenhang gestanden. Somit hätten die Zinsen Januar und Februar als vorab entstandene WK berücksichtigt werden können. Demgegenüber bestehe zu denjenigen steuer­pflichtigen Einkünften, die der Kläger möglicherweise nach seiner Rückkehr nach Deutschland erzielen wolle, allenfalls ein nicht ausreichender mittelbarer und nur entfernter Zusammenhang. Damit hingen die streitigen WK wirtschaftlich mit Einkünften zusammen, die aus einer in Österreich ausgeübten nicht­selb­ständigen Tätigkeit erzielt würden, die in Deutschland nicht steuerpflichtig seien. Schon deswegen könnten die streitigen Aufwendungen nicht als WK in Deutschland berücksichtigt werden.

Nach alledem komme es auf die Frage, welche Folge sich aus der Geset­ze­s­än­derung ergebe, wonach ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2004 Kosten für eine erstmalige Berufs­aus­bildung und für ein Erststudium nur mit bis zu 4.000.-€ im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten, nicht mehr an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.11.2008

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