21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.06.2007

Wiederaufbau einer Grund­s­tücksmauer nach Orkanschaden führt nicht zu außer­ge­wöhn­lichen BelastungenFehlende Sturm­ver­si­cherung darf nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob bauliche Aufwendungen als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatten die Kläger Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch den Orkan „Willy” beschädigten Grund­s­tücksmauer in Höhe von rd. 7.400.- € in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen geltend gemacht. Die Mauer zum angrenzenden Sportplatz sei von dem Orkan so mit voller Wucht getroffen worden, dass sie auf eine Länge von 24 m eingestürzt sei. Ohne die Abtrennung durch die hohe Mauer sei ein Schutz der Privatsphäre nicht gewährleistet. Eine Sturm­ver­si­cherung hatten die Kläger nicht abgeschlossen, da ihnen Schäden dieser Art unvorstellbar erschienen wären. Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung der geltend gemachten Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, die Mauer sei als Teil der Außenanlage eines Grundstücks kein existenziell notwendiger Gegenstand.

Mit der Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz machten die Kläger u.a. geltend, die Mauer habe zum Schutz ihrer Privatsphäre eine existenzielle Notwendigkeit, denn sie trenne ihr Anwesen von dem unmittelbar angrenzenden Sportplatz der Gemeinde. Ohne deren Schutz sei eine Erholung im Garten oder ein halbwegs ungestörtes Verweilen mit Gästen auf der Terrasse nicht möglich. Eine Sturm­ver­si­cherung sei nicht üblich gewesen, da es niemand für möglich gehalten habe, dass ein Windstoß eine massiv gemauerte Abgrenzung von 2,20 m Höhe in wenigen Sekunden zum Einsturz bringen könnte.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung sei die Abwälzung eines Schadens auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versi­che­rungs­mög­lichkeit nicht wahrgenommen werde. Das Anwesen der Kläger sei lediglich gegen Feuer versichert gewesen. Zum üblichen Umfang von Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rungen gehöre auch eine Sturm­ver­si­cherung. Auch die Einbeziehung der Außenanlagen sei versicherbar und - in Bezug auf die Prämienhöhe - auch zumutbar. Der unterlassene Abschluss einer zumutbaren Sachver­si­cherung könne nicht anders gewertet werden, als der Verzicht auf Ersatz- oder Erstat­tungs­ansprüche im Schadensfall. Das führe dazu, dass die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens nicht als „zwangsläufig”, also zu außer­ge­wöhn­lichen Belastungen führend, beurteilt werden könnten. Außerdem seien die Aufwendungen nicht zur Beseitigung eines Schadens an einem Vermö­gens­ge­genstand des existenziell wichtigen Bereichs angefallen. Das Wohnhaus der Kläger sei durch den Orkan unstreitig nicht beschädigt worden. Eine Mauer gehöre nicht zum existenziell wichtigen, also lebens­not­wendigen Bereich. Dieser Bereich sei nur betroffen, wenn das tatsächliche Wohnen beeinträchtigt sei. Die Kläger hätten nur auf die Nutzung des Gartens und der Terrasse verwiesen. Zur Bewohnbarkeit des Hauses sei die Reparatur der Mauer hingegen nicht notwendig gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 11.07.2007

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