21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.05.2020

Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenKeine Gefährdung der Existenz­grundlage

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten, die durch Rechts­streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.

Im Oktober 2015 beauftragten die Kläger (= Eheleute) ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifa­mi­li­en­hauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der Südpfalz. Wegen gravierender Planungs- und Ausfüh­rungs­fehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweis­si­che­rungs­ver­fahrens. Allein im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechts­an­walts­kosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 €. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insol­venz­ver­fahren eröffnet.

Eheleute machen Prozesskosten als außer­ge­wöhnliche Belastung in Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung geltend

Mit ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2017 machten die Kläger u.a. die ihnen entstandenen Prozesskosten als sog. außer­ge­wöhnliche Belastungen (§ 33 Einkom­men­steu­er­gesetz) geltend und wiesen auf ihre angespannte finanzielle Situation hin.

FG: Existenz­grundlage zu keiner Zeit gefährdet

Das beklagte Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die beantragte Steue­r­er­mä­ßigung hingegen ab. Zur Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichts­ver­fahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher wirtschaft­licher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenz­grundlage zu verlieren oder die lebens­not­wendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können.

Prozesskosten wegen Baumängeln stellen keine außer­ge­wöhnliche Belastung dar

Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfa­mi­li­en­hauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, so dass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Auch nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) stellten Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen dar.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ku)

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