18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.11.2022

Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfreiNATO-Truppenstatut spricht gegen die Versteuerung von Sold

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat erstmals entschieden, dass die aus dem Dienst­ver­hältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staats­an­ge­höriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen verheiratet ist, wohnte - spätestens - seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern. Gegen die entsprechenden Einkom­men­steu­er­be­scheide, mit denen der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kläger (auch wegen weiterer Streitpunkte) erfolglos Einspruch ein und erhoben sodann beim FG Klage.

Abkehr von bisheriger Rechtsprechung

Die Klage hatte (insoweit) Erfolg. Das FG schloss sich - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - der Auffassung des Prozess­be­voll­mäch­tigten der Kläger und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army - Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppen­an­ge­hörigen im Aufnahmestaat (= Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.

Stellung als Reservist unerheblich

Nach dieser Vorschrift - so das FG - seien die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat - im Streitfall Deutschland - von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat - im Streitfall die USA - gezahlt würden. Der Kläger sei als Mitglied der Truppe i.S. des NATOTrStat anzusehen. Er habe in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder Luftstreit­kräften gehört. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innegehabt habe, sei - da das NATOTrStat insoweit keine Einschränkung enthalte - unerheblich.

Für die Steuerbefreiung ist Wille zu Rückkehr in Heimatstaat nicht erforderlich

Zugleich habe sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienst­ob­lie­gen­heiten in den Streitjahren im Inland aufgehalten. Dass zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestanden habe, sei hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat sei zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen würden, d.h. den Willen hätten, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Frage in Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet

Die Revision wurde zugelassen (und ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47/22 anhängig), weil zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung hat. Zum anderen wird die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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