21.11.2024
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Urteil23.11.2016Finanzgericht Rheinland-Pfalz2 K 2581/14
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.11.2016

Zugbegleiterin hat keine regelmäßige ArbeitsstätteHaupttätigkeit der Zugbegleiterin wird im Zug erbracht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Zug-Service­mitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2013 als Zug-Service­mi­t­a­r­beiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungs­kos­ten­pau­schale geltend (= Entfer­nungs­ki­lometer x ,30 Euro). Das beklagte Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.

Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof sind keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sondern Dienstreisen

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die Klägerin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginne und beende. Entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde. Schon ihre Berufs­be­zeichnung spreche dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liege. Außerdem werde hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert. Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handle es sich lediglich um arbeits­be­gleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht seien. Die Klägerin habe daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärt­s­tä­tigkeit ausgeübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärt­s­tä­tigkeit bzw. Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden seien, scheide auch ein Werbungs­kos­te­nabzug aus.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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