14.11.2024
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Urteil18.12.2007Finanzgericht Rheinland-Pfalz2 K 2214/07
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.12.2007

Keine Lohnsteuer auf Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherungVersi­che­rungs­leistung ist nicht als Arbeitslohn anzusehen

Mit Urteil zur Einkommen Lohnsteuer 2006 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Versi­che­rungs­leis­tungen der Einkommen Lohnsteuer unterfallen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber (AG) im Rahmen einer Gruppen­ver­si­cherung auch für den Kläger eine Unfall­ver­si­cherung „gegen die wirtschaft­lichen Folgen körperlicher Unfälle” im Rahmen der Allgemeinen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen abgeschlossen, die „Unfälle in der ganzen Welt” im beruflichen wie auch im Privatbereich, umfasst.

Nach einem schweren Verkehrsunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte im Jahre 1999 ist der Kläger Vollinvalide, schwerbehindert und bezieht eine Sozia­l­ver­si­che­rungsrente von derzeit monatlich rd. 860.-€. Die Versicherung zahlte an den AG als Versi­che­rungs­nehmer wegen des Unfalls im Jahre 2003 einen Betrag, der vom AG nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn an den Kläger überwiesen wurde (dieser Vorgang ist hier nicht streitig).

Im Jahre 2006 übergab der AG dem Kläger einen Scheck über rd. 11.600.- € als Teil des verbleibenden Restbetrages der Versi­che­rungs­leistung von rd. 25.550.- €. Nach einer Entgelt­be­schei­nigung für 2006 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte der AG dem Kläger einen Brutto­a­r­beitslohn von rd. 25.550.- € unter Abzug von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Das Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch und begründete die Behandlung der Versi­che­rungs­leistung als Arbeitslohn mit dem Argument, dass der Versi­che­rungs­schutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienst­ver­hältnis gewährt worden sei.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Versi­che­rungs­leistung als Schadenersatz nicht steuerbar sei, war erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für die Qualifizierung als Arbeitslohn - und damit den Steuerabzug - reiche es nicht aus, dass die Zuwendung des AG tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeits­ver­hältnis stehe. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beitrags­zah­lungen für die Unfall­grup­pen­ver­si­cherung bei dem AG Betrie­bs­ausgaben darstellten, ein diesbezügliches Korre­spon­denz­prinzip gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zuwendung des AG (oder eines Dritten) sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen müsse. Das sei zu verneinen. Der dem Kläger von der Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherung über seinen AG zugekommene Schadenersatz stelle sich nämlich auch im weitesten Sinne nicht als steuer­pflichtiger Arbeitslohn, als Gegenleistung für das Zurver­fü­gung­s­tellen der Arbeitskraft dar. Es handele sich vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnah­me­ausfälle des Klägers aus seinem Arbeits­ver­hältnis zu erstatten. Solche Einnah­me­ausfälle würden über das Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz, bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung abgedeckt. Der Bundesfinanzhof habe in diesem Zusammenhang auch betont, dass letztlich nur solche Leistungen aus der Versicherung besteuert werden könnten, die Lohnersatz darstellten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 30.01.2008

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