15.11.2024
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Dokument-Nr. 3956

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Urteil08.02.2007Finanzgericht Rheinland-Pfalz2 K 2214/05
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.02.2007

Kindergeld muss bis Semesterende gezahlt werdenAntrag auf Exmatrikulation bedeutet nicht sofortiges Ende des Studiums

Mit Urteil zum Kindergeldrecht hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigt, zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann.

Im Streitfall hatte der Sohn der Klägerin sein Univer­si­täts­s­tudium abgebrochen. Die Klägerin hatte der für das Kindergeld zuständigen Behörde – der Familienkasse - mitgeteilt, dass der Sohn ab 1. April 2005 ein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Arbeits­ver­hältnis aufgenommen habe, bis 31. März habe er noch studiert. Die Familienkasse gewährte bereits für den Monat März kein Kindergeld mehr. Das begründete sie damit, dass der Antrag auf Exmatrikulation schon am 14. Februar 2005 gestellt worden sei. Es möge sicherlich zutreffen, dass der Sohn aus der Sicht der Universität bis zum 31. März noch als Student angesehen werden könne, das habe jedoch keinerlei Auswirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Berück­sich­tigung bei der Zahlung des Kindergeldes entfalle. Mit seinem Antrag vom 14. Februar 2005 habe der Sohn eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sein Studium nicht mehr fortsetzen wolle und habe damit an diesem Tage die Abbru­chent­scheidung tatsächlich vollzogen.

Die Klage, mit der die Klägerin weiter – unbestritten - vorgetragen hatte, der Sohn habe das Semester zu Ende gebracht und noch im März an Vorlesungen und sonstigen Univer­si­täts­ver­an­stal­tungen teilgenommen, war erfolgreich.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz sei bestimmt, dass ein Kind u. a. berücksichtigt werde, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde. Solange Ausbil­dungsgänge absolviert würden, die im Rahmen einer Ausbildungs – oder Studienordnung liefen und der Auszubildende daran teilnehme, befinde er sich in Berufs­aus­bildung. Im Streitfall sei dies bis zum 31. März der Fall gewesen. Die Absicht, zum Ende des Semesters das Studium zu beenden und dies im Laufe des Studiums gegenüber der Universität kundzutun, stelle keine sofortige tatsächliche Abbru­chent­scheidung dar. Demgegenüber beschränke sich die Familienkasse auf die Vermutung, dass mit dem Antrag auf Exmatrikulation ein Abschluss der Hochschul­aus­bildung nicht mehr angestrebt werde. Solche subjektiven Merkmale, die nicht durch ein tatsächliches Verhalten des Studierenden objektivierbar seien, beinhalte der gesetzliche Tatbestand aber für den Fall nicht, in dem tatsächlich eine solche Ausbildung noch laufe. Solange ein Ausbil­dungs­ab­schnitt tatsächlich absolviert werde, seien subjektive Absichten zum zukünftigen Berufsweg unmaßgeblich und außerdem bei den unter­schied­lichsten Motiva­ti­o­nslagen der Studierenden nicht überprüfbar. Die Meinung der Familienkasse entspreche auch nicht der klarstellenden Bescheinigung der Universität, nach der der Sohn am 14. Februar die Exmatrikulation zum 31. März 2005 beantragt habe. Außerdem ergebe sich aus der Einschrei­be­ordnung der Universität, dass regelmäßig, wenn nichts anderes beantragt worden sei, die Exmatrikulation immer mit Wirkung zum Ablauf des Semesters erfolge. Dass nichts anderes beantragt worden sei, habe die Universität bescheinigt.

Danach war das Kindergeld noch für den Monat März 2005 zu gewähren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2007

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