Dokument-Nr. 19210
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.09.2014
Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich sind kein GewerbebetriebVerluste in Zusammenhang mit nebenberuflicher Tätigkeit waren aufgrund der Umstände quasi vorprogrammiert
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich (z.B. Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki, Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln usw.), die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf in den Streitjahren 1996 bis 2001 zunächst in Vollzeit und danach (ab Januar 1997) in Teilzeit (mit 30 Wochenarbeitsstunden) nichtselbständig beschäftigt. Zum 1. November 1995 hatte sie außerdem (erstmals) ein Gewerbe "Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" unter ihrer damaligen Wohnadresse angemeldet. Im Sommer 1996 verlegte sie den Betrieb in angemietete Räume in einen Nachbarort und meldete dort das Gewerbe "Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" an. Zwei Jahre später (im April 1998) verlegte sie den Betrieb wieder in ihre Privatwohnung und erweiterte ihr Angebot - nach entsprechenden Ausbildungen - ab 2002 auf die Bereiche Feng Shui, Qi Gong und Reiki. Zum 01. Februar 2003 verlegte sie ihren Betrieb ("Gesundheit und Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminar und Verkauf") erneut in angemietete Räume in einen (anderen) Nachbarort. In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste (insgesamt rund 196.900 DM). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.
Finanzamt versagt Verlustabzug
Nachdem die Verluste vom Finanzamt zunächst - allerdings nur vorläufig - anerkannt worden waren, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig, weil aus Sicht des Finanzamtes nunmehr feststand, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin um Liebhaberei handele. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.
FG: Verluste aus Gewerbebetrieb sind nicht anzuerkennen
Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anzuerkennen seien und begründete dies in seinem Urteil damit, dass die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) jeweils gesondert für sich zu betrachten seien, und zwar u.a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen würden. Die Verlustberücksichtigung scheitere deshalb eigentlich schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt habe, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang gestanden hätten.
Verluste sind auf Art der Betriebsführung und nicht auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen
Unabhängig davon könnten die Verluste aber auch bei einer etwaigen Gesamtbetrachtung nicht zum Abzug zugelassen werden, weil die Verluste im Wesentlichen darauf zurückzuführen seien, dass die Klägerin kaum Erlöse erzielt habe. Dies wiederum beruhe darauf, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten habe. Die Verluste seien daher auf die Art der Betriebsführung und nicht z.B. auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen. Aufgrund ihres Hauptberufes habe der Klägerin für ihre Nebentätigkeiten nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung gestanden, so dass sie selbst dann, wenn die Kunden "Schlange gestanden" hätten, nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse hätte erzielen können. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten habe, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus, die derart abgelegen gewesen seien, dass die Gewinnung von Kundschaft - insbesondere von sogenannter Laufkundschaft - kaum möglich gewesen sei. Die Klägerin habe darüber hinaus auch kein schlüssiges Betriebskonzept gehabt, wie sie mit ihren Dienstleistungen, so wie sie tatsächlich angeboten worden seien, Gewinne realisieren könnte.
Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit aus Liebhaberei naheliegend
In Zusammenschau aller oben dargestellten Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100 prozentige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) seien die Verluste der Klägerin quasi vorprogrammiert gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden sei. Die von der Klägerin angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming usw.) würden oft nur zur privaten Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- bzw. Schönheitspflege) angeschafft. Wenn solche Gegenstände dann - wie im Streitfall - nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt würden und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen würden, so spreche alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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