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Dokument-Nr. 3418

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.09.2006

Pensionäre haben keinen Anspruch auf Werbungs­kos­te­nabzugOhne aktives Dienst­ver­hältnis kein Abzug für Aufwendungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Pensionäre einen Werbungs­kos­te­nabzug geltend machen können. Der 1936 geborene Kläger leitete als Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2002 eine Pfarrei. Im Streitjahr 2003 bezog er vom Ordinariat Versor­gungs­bezüge nach beamten­recht­lichen Grundsätzen. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2003 begehrte er einen Werbungs­kos­te­nabzug von rd. 5.500,- € (darunter Fortbil­dungs­kosten rd. 2.750,- €, PC-AfA rd. 650,- € und rd. 470,- € für PKW-Fahrten zur Aushilfe in der Seelsorge an 56 Tagen).

Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, es sei nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1044.- € zu gewähren, da sich der Steuer­pflichtige nicht mehr in einem aktiven Dienst­ver­hältnis befinde. Die Ruhestands­bezüge seien nachträgliches Entgelt für bereits geleistete Arbeit in der Vergangenheit. Er befinde sich auch nicht in einem dem Dienst­ver­hältnis eines aktiven Pfarrers gleichstehenden besonderen Rechts­ver­hältnis. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht durch die Ruhestands­bezüge veranlasst. Darüber hinaus seien die Fahrt­auf­wen­dungen von der Kirche ersetzt worden.

Mit der dagegen gerichteten Klage vertrat der Kläger die Ansicht, das Dienst­ver­hältnis bestehe bis zum Lebensende eines Geistlichen, es werde nicht durch dessen Entpflichtung beendet. Nach dem maßgeblichen Kirchenrecht sei er als Pfarrer verpflichtet, die ihm vom Bischof übertragenen Aufgaben zu übernehmen und treu zu erfüllen. Das Ruhestands­gehalt decke (auch) die vom Bischof zu Recht erwarteten weiteren seelsor­ge­rischen Tätigkeiten nach der Entpflichtung ab.

Die Klage, mit der der auf die Fahrt­auf­wen­dungen entfallende Werbungs­kos­te­nabzug nicht mehr weiterverfolgt wurde, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, es fehle der für den Werbungs­kos­te­nabzug notwendige objektive kausale Zusammenhang der Aufwendungen mit einer einkunft­s­er­zie­lenden Tätigkeit. Die an 56 Tagen entwickelte Tätigkeit zur „Aushilfe in der Seelsorge” sei nicht gesondert vergütet worden. Werde aber eine Tätigkeit nicht vergütet, schieden schon deswegen begrifflich Werbungskosten aus. Der Kläger werde nicht wegen eines Entgeltes tätig, sondern - wie er selbst vortrage - aus „Berufung”. Aus der angesprochenen Verpflichtung, weitere seelsorgerische Tätigkeiten zu übernehmen, ergebe sich nichts anderes. Eine derartige Verpflichtung treffe auch denjenigen, der sich gegenüber einem anderen bereit erklärt habe, einen Auftrag im Sinne des BGB unentgeltlich zu besorgen. Auch dem Beauftragten in diesem Sinne stehe ein Werbungs­kos­te­nabzug nicht zu. Die Aufwendungen des Klägers stünden auch nicht im Zusammenhang mit den Ruhestands­bezügen. Denn diese stellten nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit im Dienst der Kirche dar. Dass der Kläger entsprechend einem Beamten auf Lebenszeit alimentiert werde, ändere nichts an der Qualifikation des Ruhegehalts als Vergütung für die während der aktiven Zeit geleistete Tätigkeit. In seiner Eigenschaft als Geistlicher erhalte der Kläger keine Vergütung mehr. Dementsprechend würden auch die Versor­gungs­bezüge nach dem letzten Amt berechnet, das der Kläger als Pfarrer innegehabt habe. Hinsichtlich der PC-AfA könnten zwar nachträgliche Werbungskosten aus der aktiven Dienstzeit gegeben sein, jedoch liege der geltend gemachte Betrag von rd. 650,- € unter dem von dem Finanzamt angesetzten Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.044,00 €. Alle weiteren Aufwendungen seien erst nach Eintritt in den Ruhestand entstanden, so dass ein diesbezüglicher Abzug ausscheide.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2006

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