15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.03.2006

Bei Rückstellungen für noch ausstehenden Urlaub ist auch das Weihnachtsgeld zu berücksichtigenUnternehmen dürfen anteilige Berechnung durchführen

Mit Urteil zur Körper­schaft­steuer 1999 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Berechnung einer Rückstellung für ausstehenden Urlaub das (anteilige) 13. Monatsgehalt mit einzubeziehen ist.

Die Klägerin, eine Bank, hatte in ihrer Bilanz zum 31.12.1999 eine (gewinnmindernde) Rückstellung für rückständigen Urlaub ihrer Mitarbeiter in Höhe von rd. 196.000,00 DM gebildet. Nach Durchführung einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Rückstellung um rd. 15.000.- DM gemindert werden müsse, weil das 13. Monatsgehalt nicht mit in die Berechnung der Rückstellung einfließen dürfe. Die Sondervergütung sei nicht als fester Bestandteil des Brutto­a­r­beits­entgelts zu betrachten und dürfe daher bei der Berechnung des Urlaubsgeldes nicht berücksichtigt werden.

Die Klage, mit der die Klägerin vorgetragen hatte, nach dem Mantel­ta­rif­vertrag hätten die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, war erfolgreich.

Das Gericht führte u.a. aus, Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbind­lich­keiten seien im Allgemeinen zu bilden, wenn sie gegenüber einem Dritten bestünden, bzw. entstehen würden, im abgelaufenen Jahr entweder rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht seien und die Wahrschein­lichkeit bestehe, dass der Steuer­pflichtige hieraus in Anspruch genommen werde. Die Höhe der Rückstellung bemesse sich nach dem den betroffenen Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsentgelt einschließlich der Lohnnebenkosten. Nicht einzubeziehen seien dagegen jährlich vereinbarte Sonder­ver­gü­tungen wie Weihnachts­gra­ti­fi­ka­tionen, Tanti­e­me­zah­lungen oder Zahlungen, die nicht Bestandteil von Lohn oder Gehalt seien. Von dem Weihnachtsgeld sei eine Weihnachts­gra­ti­fi­kation zu unterscheiden, die jährlich neu verhandelt werden müsse und von verschiedenen Faktoren, z.B. der wirtschaft­lichen Situation der Bank, abhängig sei. Bei dem 13. Monatsgehalt des Streitfalls handele es sich jedoch nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung. Aus den jeweiligen Anstel­lungs­ver­trägen, bzw. aus dem Mantel­ta­rif­vertrag ergebe sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf entsprechende Zahlungen. Im Hinblick auf die tarif­ver­tragliche Regelung sei das 13. Monatsgehalt nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz auch als Gegenleistung für die Tätigkeit der Arbeitnehmer in den einzelnen Abrech-nungszeiträumen anzusehen. Dass das 13. Monatsgehalt in die Rückstellung wegen Ur-laubs­ver­pflichtung anteilig mit einzubeziehen sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 31.05.2006

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