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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.06.2009
FG Rheinland-Pfalz zu den Anforderungen für Ansparrücklagen bei einer BetriebseröffnungStrenge Anforderungen an geplante Investitionen bei Neugründungen
Bei einer Neugründung eines Betriebs gelten strengere Voraussetzungen für Ansparrücklagen als bei bestehenden Betrieben. Da die Möglichkeit, auf Prognoseentscheidung aus vergangenen Zeiträumen zurückzugreifen, nicht besteht, müssen genaue Angaben zur Funktion und voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsgutes gemacht werden. Darüber hinaus muss ein Wirtschaftsgut im nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er auch negative gewerbliche Einkünfte (d.h. einen Verlust) aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling i.H.v. rd. 20.000.- € geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen in Höhe von 18.400 € resultierten (Beamer, Digitalkopierer und Kfz, Gesamtkosten in Höhe von 46.000.-€, davon 40 % ergibt 18.400 €; Anschaffungen geplant für die Jahre 2007 bis 2009). Er gab an, das Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit sei der 1.11.2005. Nachdem das Finanzamt die begehrte Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 2005 (ergangen im Oktober 2006) berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich – also auch für 2005 - eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 € für die geplante Anschaffung von Büromöbeln in Höhe von 10.000 €. In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor.
Nach der Ablehnung des Antrages durch das Finanzamt wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Anforderungen für Ansparrücklagen bei Betriebseröffnung
Das Finanzgericht führte u.a. aus, das Finanzamt habe die begehrte weitere Ansparrücklage zu Recht nicht berücksichtigt. Nach dem Gesetz könnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der Steuerpflichtige müsse die Absicht einer Investition zwar nicht nachweisen oder glaubhaft machen; allerdings müsse die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr überprüft werden könne, ob die durchgeführte Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. Dazu seien Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Kosten erforderlich. Außerdem setze das Gesetz voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde. Bei bestehenden Betrieben könnte für diese Prognoseentscheidung auf vergangene Zeiträume zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen fehlten derartige Erkenntnisse. Handele es sich um eine Neugründung eines Betriebes und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze eine - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein” gebildete - Ansparrücklage voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien. In der Phase der Betriebseröffnung würden demnach strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen bestehen. Im Streitfall (im Jahr 2005) sei die Eröffnung des Betriebes des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen, daher würden die strengeren Anforderungen dahingehend gelten, dass eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2005, verbindlich bestellt gewesen seien. Daran fehle es. Daher könne die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden. Soweit das Finanzamt unzutreffend für andere Wirtschaftsgüter (Beamer, Digitalkopierer, Kfz) bisher eine Ansparrücklage zugelassen habe, sei es dem Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht möglich, eine Änderung zu Ungunsten des Klägers vorzunehmen.
Unabhängig davon halte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die vom Kläger verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter unter dem Oberbegriff „Büromöbel” für nicht ausreichend konkret.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2009
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