13.12.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.06.2024

Zum Begriff „Betriebsstätte“ im Reise­kos­tenrechtBFH-Rechtsprechung für Begriff der Betriebsstätte maßgeblich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens­besteuerung und des steuerlichen Reise­kos­ten­rechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) nur der Begriff der "Arbeitsstätte" und nicht auch der Begriff der "Betriebsstätte" geändert habe.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 als IT-Berater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. In seinen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen machte er Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienst­rei­se­grund­sätzen (,30 €/km für Hin- und Rückfahrt) und nicht mit der Entfer­nungs­pau­schale (,30 €/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden). Das beklagte Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014, BGBl I 2015, 26) und vertrat die Auffassung, dass dem Begriff der "ersten Tätig­keits­stätte" in § 9 EStG, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unter­neh­mens­be­steuerung und des steuerlichen Reise­kos­ten­rechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) eingeführt wurde, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der "Betriebsstätte" in § 4 Abs. 5 EStG zukomme. Der Kläger habe bei seinem Kunden seine "erste Tätig­keits­stätte", so dass nur die Entfer­nungs­pau­schale von ,30 € anzusetzen sei. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hatte keinen Erfolg.

Grundlage der Auslegung des Betrie­bs­s­tät­ten­be­griffs ist BFH-Rechtsprechung

Das FG vertrat zwar - anders als das beklagte Finanzamt - die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine "erste Tätig­keits­stätte" im Sinne des § 9 EStG (neue Fassung) im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Die "Betriebsstätte" sei allerdings nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der "ersten Tätig­keits­stätte" zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betrie­bs­s­tät­ten­be­griffs durch die BFH-Rechtsprechung. Danach sei im vorliegenden Fall der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, so dass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale als Betrie­bs­ausgaben geltend machen könne. Die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer stelle keine Betriebsstätte dar.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH zu der hier streitigen Frage vorliegt. Zudem ist das FG von der Auffassung des BMF im Schreiben vom 23. Dezember 2014 (BGBl I 2015, 26) abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der "Betriebsstätte" unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfolgen soll. Inzwischen hat der Kläger Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH VIII R 15/14).

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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