21.11.2024
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Urteil14.09.2005Finanzgericht Rheinland-Pfalz1 K 1102/04
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.09.2005

Kein mehrfacher Abfin­dungs­frei­betrag bei Mehrfach-Arbeits­ver­hält­nissen im Firmenverbund

In einem Urteil zur Einkommensteuer 2001 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der in § 3 Nr. 9 EStG normierte Abfin­dungs­frei­betrag mehrfach gewährt werden kann.

Im Streitfall war Kläger seit 1990 als Bezirksleiter bei einer Kranken­ver­si­cherung angestellt. Mit einem Nachtrag zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde 1996 ein Mehrfach­a­r­beits­vertrag mit zwei weiteren Gesellschaften (eine Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und eine weitere Versi­che­rungs­ge­sell­schaft) vereinbart. Im März 2001 kamen die drei über einen Unter­neh­mens­verbund organisierten Gesellschaften und der Kläger überein, den bestehenden Arbeitsvertrag aufzuheben. Im Rahmen der Beendigung der Beschäftigungen wurde an den Kläger eine Abfindung von rd. 97.000.- DM ausgezahlt. Nach einer von der Kranken­ver­si­cherung ausgestellten Bescheinigung wurde die Abfindung (nach den jeweiligen Arbeitszeiten und Betrie­bs­zu­ge­hö­rig­keiten des Klägers) in der Weise aufgeschlüsselt, dass auf die Kranken­ver­si­cherung 70 %, die Lebens­ver­si­cherung 20 % und die weitere Versi­che­rungs­ge­sell­schaft 10 % der Abfindungssumme entfielen.

Dem Antrag des Klägers, für jede Beschäftigung einen Abfin­dungs­frei­betrag anzusetzen, kam das Finanzamt nicht nach. Es gewährte lediglich einmalig einen Abfin­dungs­frei­betrag in Höhe von 16.000.- DM.

Die Klage, mit der der Kläger die mehrfache Berück­sich­tigung des Abfin­dungs­frei­be­trages begehrte, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Arbeitnehmer könne durchaus in den mehrfachen Genuss des Abfin­dungs­frei­be­trages kommen, wenn er gleichzeitig bei mehreren Gesellschaften (z.B. als Vorstands­mitglied der Mutter­ge­sell­schaft und als Geschäftsführer einer Tochter­ge­sell­schaft) tätig sei und er auf Veranlassung des Arbeitgebers gegen eine Abfindung ausscheide. Im Streitfall sei jedoch - jedenfalls aus steuerlicher Sicht - nur von einem Arbeits­ver­hältnis auszugehen.

Darauf deute bereits der Umstand hin, dass nur das ursprüngliche Arbeits­ver­hältnis mit der Bezeichnung als „Nachtrag” geändert worden sei. Ferner werde die Kranken­ver­si­cherung in diesem Nachtrag als „Stamm­a­r­beit­geberin” bezeichnet und außerdem sei eine Änderung oder eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nur mit Wirkung für und gegen jede der Gesellschaften möglich gewesen. Außerdem werde der Kläger an anderer Stelle als Bezirksleiter im Unter­neh­mens­verbund xy bezeichnet. Damit sei der Kläger ab 1996 nicht weitere Dienst­ver­hältnisse i.S. von § 3 Nr. 9 EStG eingegangen, vielmehr sei sein allein auf die Kranken­ver­si­cherung bezogenes Arbeits­ver­hältnis innerhalb des Firmenverbundes durch die Übertragung von Aufgaben für die beiden anderen Versicherungen nur modifiziert worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemeldung vom 28.10.2005 des FG Rheinland-Pfalz, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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