14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 1149

Drucken
Urteil14.09.2005Finanzgericht Rheinland-Pfalz1 K 1102/04
ergänzende Informationen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.09.2005

Kein mehrfacher Abfin­dungs­frei­betrag bei Mehrfach-Arbeits­ver­hält­nissen im Firmenverbund

In einem Urteil zur Einkommensteuer 2001 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der in § 3 Nr. 9 EStG normierte Abfin­dungs­frei­betrag mehrfach gewährt werden kann.

Im Streitfall war Kläger seit 1990 als Bezirksleiter bei einer Kranken­ver­si­cherung angestellt. Mit einem Nachtrag zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde 1996 ein Mehrfach­a­r­beits­vertrag mit zwei weiteren Gesellschaften (eine Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und eine weitere Versi­che­rungs­ge­sell­schaft) vereinbart. Im März 2001 kamen die drei über einen Unter­neh­mens­verbund organisierten Gesellschaften und der Kläger überein, den bestehenden Arbeitsvertrag aufzuheben. Im Rahmen der Beendigung der Beschäftigungen wurde an den Kläger eine Abfindung von rd. 97.000.- DM ausgezahlt. Nach einer von der Kranken­ver­si­cherung ausgestellten Bescheinigung wurde die Abfindung (nach den jeweiligen Arbeitszeiten und Betrie­bs­zu­ge­hö­rig­keiten des Klägers) in der Weise aufgeschlüsselt, dass auf die Kranken­ver­si­cherung 70 %, die Lebens­ver­si­cherung 20 % und die weitere Versi­che­rungs­ge­sell­schaft 10 % der Abfindungssumme entfielen.

Dem Antrag des Klägers, für jede Beschäftigung einen Abfin­dungs­frei­betrag anzusetzen, kam das Finanzamt nicht nach. Es gewährte lediglich einmalig einen Abfin­dungs­frei­betrag in Höhe von 16.000.- DM.

Die Klage, mit der der Kläger die mehrfache Berück­sich­tigung des Abfin­dungs­frei­be­trages begehrte, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Arbeitnehmer könne durchaus in den mehrfachen Genuss des Abfin­dungs­frei­be­trages kommen, wenn er gleichzeitig bei mehreren Gesellschaften (z.B. als Vorstands­mitglied der Mutter­ge­sell­schaft und als Geschäftsführer einer Tochter­ge­sell­schaft) tätig sei und er auf Veranlassung des Arbeitgebers gegen eine Abfindung ausscheide. Im Streitfall sei jedoch - jedenfalls aus steuerlicher Sicht - nur von einem Arbeits­ver­hältnis auszugehen.

Darauf deute bereits der Umstand hin, dass nur das ursprüngliche Arbeits­ver­hältnis mit der Bezeichnung als „Nachtrag” geändert worden sei. Ferner werde die Kranken­ver­si­cherung in diesem Nachtrag als „Stamm­a­r­beit­geberin” bezeichnet und außerdem sei eine Änderung oder eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nur mit Wirkung für und gegen jede der Gesellschaften möglich gewesen. Außerdem werde der Kläger an anderer Stelle als Bezirksleiter im Unter­neh­mens­verbund xy bezeichnet. Damit sei der Kläger ab 1996 nicht weitere Dienst­ver­hältnisse i.S. von § 3 Nr. 9 EStG eingegangen, vielmehr sei sein allein auf die Kranken­ver­si­cherung bezogenes Arbeits­ver­hältnis innerhalb des Firmenverbundes durch die Übertragung von Aufgaben für die beiden anderen Versicherungen nur modifiziert worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemeldung vom 28.10.2005 des FG Rheinland-Pfalz, bearbeitet von der ra-online Redaktion

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1149

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI