15.11.2024
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Dokument-Nr. 4788

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Beschluss02.03.2007Finanzgericht Münster9 K 5772/03 G
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Finanzgericht Münster Beschluss02.03.2007

Rückwirkende gewer­be­steu­erliche Erfassung von Gewinnanteilen verfas­sungs­widrigVorlage des Finanzgerichts Münster an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Die gewer­be­steu­erliche Erfassung von Gewinnanteilen, die eine Kapital­ge­sell­schaft vor dem 20. Dezember 2001 aus sogenanntem Streubesitz vereinnahmt hat, verstößt nach der Überzeugung des 9. Senates des Finanzgerichts Münster gegen das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot. Der Senat hat daher ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts darüber eingeholt, ob die für das Jahr 2001 geltende zeitliche Anwen­dungs­re­gelung des Gewer­be­steu­er­ge­setzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Vorlagefall betrifft eine als Vermö­gens­ver­waltungs- und Betei­li­gungs­ge­sell­schaft tätige GmbH, die weniger als 10 % der Anteile an einer anderen GmbH hielt. Die Gesell­schaf­ter­ver­sammlung dieser GmbH beschloss am 15. Dezember 2001, einen Teil ihres im Jahr 2001 erzielten Gewinns noch im Dezember 2001 an ihre Gesellschafter auszuschütten. Der auf die klagende GmbH entfallende Teil der Ausschüttung wurde am 17. Dezember 2001 auf ihr Konto überwiesen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage war der Gewinnanteil nicht gewer­be­steu­er­pflichtig.

Am 24. Dezember wurde - nach einem Geset­zes­be­schluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2001 und nach Zustimmung des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 - eine Änderung des Gewer­be­steu­er­ge­setzes im Bundes­ge­setzblatt bekannt gemacht, wonach auch die von einer Kapital­ge­sell­schaft erzielten Gewinnanteile aus Streubesitz der Gewer­be­steu­er­pflicht unterliegen. Nach ihrem Wortlaut sollte die geänderte Gesetzesfassung auf alle Gewinnanteile aus Streubesitz Anwendung finden, die im Jahre 2001 ausgeschüttet worden sind.

Nach Auffassung des 9. Senates des Finanzgerichts Münster ist die Regelung insoweit verfas­sungs­widrig, als sie auch die Gewin­n­aus­schüt­tungen aus Streubesitz der Gewer­be­steu­er­pflicht unterwirft, die vor der Bekanntmachung des geänderten Gewer­be­steu­er­ge­setzes im Bundes­ge­setzblatt ausgezahlt worden sind. Dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes niedergelegten Rechts­s­taats­prinzip sei zu entnehmen, dass das Vertrauen des Steuerbürgers in die bestehende Rechtslage so lange schützenswert sei, bis die geänderte Rechtslage im Bundes­ge­setzblatt veröffentlicht wird. Gründe, die ausnahmsweise eine rückwirkende Anwendung des geänderten Gesetzes rechtfertigen könnten, seien im Streitfall nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/07 des FG Münster vom 03.09.2007

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