Der Vorlagefall betrifft eine als Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft tätige GmbH, die weniger als 10 % der Anteile an einer anderen GmbH hielt. Die Gesellschafterversammlung dieser GmbH beschloss am 15. Dezember 2001, einen Teil ihres im Jahr 2001 erzielten Gewinns noch im Dezember 2001 an ihre Gesellschafter auszuschütten. Der auf die klagende GmbH entfallende Teil der Ausschüttung wurde am 17. Dezember 2001 auf ihr Konto überwiesen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage war der Gewinnanteil nicht gewerbesteuerpflichtig.
Am 24. Dezember wurde - nach einem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2001 und nach Zustimmung des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 - eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, wonach auch die von einer Kapitalgesellschaft erzielten Gewinnanteile aus Streubesitz der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Nach ihrem Wortlaut sollte die geänderte Gesetzesfassung auf alle Gewinnanteile aus Streubesitz Anwendung finden, die im Jahre 2001 ausgeschüttet worden sind.
Nach Auffassung des 9. Senates des Finanzgerichts Münster ist die Regelung insoweit verfassungswidrig, als sie auch die Gewinnausschüttungen aus Streubesitz der Gewerbesteuerpflicht unterwirft, die vor der Bekanntmachung des geänderten Gewerbesteuergesetzes im Bundesgesetzblatt ausgezahlt worden sind. Dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes niedergelegten Rechtsstaatsprinzip sei zu entnehmen, dass das Vertrauen des Steuerbürgers in die bestehende Rechtslage so lange schützenswert sei, bis die geänderte Rechtslage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Gründe, die ausnahmsweise eine rückwirkende Anwendung des geänderten Gesetzes rechtfertigen könnten, seien im Streitfall nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/07 des FG Münster vom 03.09.2007