21.11.2024
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Dokument-Nr. 10498

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Finanzgericht Münster Urteil31.08.2010

FG Münster stellt klare Regeln für dauernde Wertminderung bei Aktien aufBei gesunkenem Kurswert unter Anschaf­fungs­kosten ohne Anhaltspunkte für baldigen Kursanstieg ist von voraussichtlich dauernder Wertminderung auszugehen

Sinkt der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaf­fungs­kosten und liegen im Zeitpunkt der Bilan­z­er­stellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall hielt die Klägerin Aktien im Betriebsvermögen. Deren Wert war zum Bilanzstichtag allerdings deutlich unter die ursprünglichen Anschaf­fungs­kosten gesunken - teilweise lag er etwa 8 %, teilweise sogar um fast 30 % niedriger. Die Klägerin sah die Wertminderungen als „voraussichtlich dauernd“ an und nahm eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.

Teilwertabschreibung

Teilwertabschreibung setzt Senkung des Kurses um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten voraus'> Das Finanzamt erkannte die Abschreibung nicht an. Es berief sich dabei insbesondere auf eine allgemeine Verwal­tungs­an­weisung, nach der eine Teilwert­ab­schreibung voraussetzt, dass der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaf­fungs­kosten gesunken ist.

FG: Teilwert­ab­schreibung kann auf Kursentwicklung gestützt werden, wenn Börsenkurs um mehr als 20 % unter Kurs bei Wertpa­pie­r­erwerb liegt

Das Finanzgericht Münster sah dies anders und gab der Klage teilweise statt. Sei der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaf­fungs­kosten gesunken und lägen im Zeitpunkt der Bilan­z­er­stellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, so sei grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Allerdings könne und müsse – so die Richter – nicht jede Wertveränderung in der Bilanz nachvollzogen werden. Vielmehr sei bei Aktien ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer bestimmten Bandbreite noch als Ausdruck einer lediglich vorübergehenden Wertschwankung anzusehen. In typisierender Weise könne eine Teilwert­ab­schreibung aber dann allein auf die Kursentwicklung gestützt werden, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20 % unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liege oder dieser an zwei aufein­an­der­fol­genden Bilanz­stichtagen jeweils um mehr als 10 % unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken sei. Allerdings sei die Höhe der Teilwert­ab­schreibung begrenzt, wenn zwar der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter der maßgeblichen Grenze liege, er aber am Tag der Bilan­z­auf­stellung wieder höher notiere.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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