Dokument-Nr. 515
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Finanzgericht Münster Entscheidung05.04.2005
FG Münster: Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten auch für das Jahr 1996 verfassungswidrig
Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten ist auch für den Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis ist der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gelangt und hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung verfassungswidrig und nichtig sind (heute veröffentlichter Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 05.04.2005, Aktenzeichen 8 K 4710/01 E).
Das BVerfG hatte im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge. Für die Finanzbehörden bestünden faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. Daher sei die gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs nicht gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02). Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat sich dieser Rechtsprechung für den Veranlagungszeitraum 1996 angeschlossen. Darüber hinaus hält er nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG auch die Besteuerung von bestimmten Optionsprämien, die dem Optionsverkäufer für sein „Stillhalten“ gezahlt werden, für verfassungswidrig. Bei diesen Einkünften handele es sich (nach der für 1996 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes) zwar nicht um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, sondern um „sonstige Einkünfte aus Leistungen“. Auch im Hinblick auf diese Einkünfte liege jedoch das vom BVerfG gerügte Vollzugsdefizit vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 17.05.2005
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