14.11.2024
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Entscheidung05.04.2005Finanzgericht Münster8 K 4710/01 E
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Finanzgericht Münster Entscheidung05.04.2005

FG Münster: Besteuerung von privaten Speku­la­ti­o­ns­ge­schäften mit Wertpapieren und Optionsrechten auch für das Jahr 1996 verfas­sungs­widrig

Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Speku­la­ti­o­ns­ge­schäften mit Wertpapieren und Optionsrechten ist auch für den Veran­la­gungs­zeitraum 1996 verfas­sungs­widrig. Zu diesem Ergebnis ist der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gelangt und hat dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Vorschriften des Einkom­men­steu­er­ge­setzes in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung verfas­sungs­widrig und nichtig sind (heute veröf­fent­lichter Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 05.04.2005, Aktenzeichen 8 K 4710/01 E).

Das BVerfG hatte im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Speku­la­ti­o­ns­ge­winnen aus privaten Wertpa­pier­ge­schäften in den Veran­la­gungs­zeit­räumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklä­rungs­be­reit­schaft des Steuer­pflichtigen abhänge. Für die Finanzbehörden bestünden faktische und rechtliche Ermitt­lungs­hemmnisse. Daher sei die gleich­heits­ge­rechte Durchsetzung des Steueranspruchs nicht gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 09.03.2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02). Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat sich dieser Rechtsprechung für den Veran­la­gungs­zeitraum 1996 angeschlossen. Darüber hinaus hält er nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG auch die Besteuerung von bestimmten Optionsprämien, die dem Optio­ns­ver­käufer für sein „Stillhalten“ gezahlt werden, für verfas­sungs­widrig. Bei diesen Einkünften handele es sich (nach der für 1996 geltenden Fassung des Einkom­men­steu­er­ge­setzes) zwar nicht um Einkünfte aus Speku­la­ti­o­ns­ge­schäften, sondern um „sonstige Einkünfte aus Leistungen“. Auch im Hinblick auf diese Einkünfte liege jedoch das vom BVerfG gerügte Vollzugsdefizit vor.

Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 17.05.2005

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