15.11.2024
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Urteil19.11.2009Finanzgericht Münster8 K 1089/06 E
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Finanzgericht Münster Urteil19.11.2009

FG Münster: Heizkosten für denkmal­ge­schütztes Schloss sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenKosten zählen als Teil der persönlichen Wohn- und Lebens­ge­staltung

Heiz- und Betriebskosten eines dem Denkmalschutz unterstehenden - zu eigenen Wohnzwecken genutzten - Schlosses sind steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig, selbst wenn die regelmäßige Beheizung zur Erhaltung der historischen Gebäudesubstanz erforderlich ist. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Das Finanzgericht Münster konnte bereits keine steuerlich zu berück­sich­tigende Belastung des Klägers erkennen, da mit der Beheizung der Gegenwert geschaffen werde, die Räume des Schlosses ganzjährig nutzen zu können. Ferner berührten die geltend gemachten Kosten den Bereich der persönlichen Wohn- und Lebens­ge­staltung und seien deshalb nicht - wie von § 33 EStG vorausgesetzt - außergewöhnlich. Zudem treffe den Kläger keine durch Gesetz oder Verwaltungsakt konkretisierte denkmal­schutz­rechtliche Verpflichtung, das Schloss regelmäßig ganzjährig zu beheizen. Allein die Verpflichtung des Klägers, das ererbte Baudenkmal zu erhalten, begründe keine besondere - über das Zumutbare hinausgehende - Pflicht, die zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten führe.

Quelle: ra-online, FG Münster

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