23.11.2024
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Beschluss13.08.2009Finanzgericht Münster7 V 2557/09 AO
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Finanzgericht Münster Beschluss13.08.2009

FG Münster: Pfändungsschutz auch bei Wegzug ins AuslandFinanzamt darf gesetzliche Grenzen nicht nach eigenem Ermessen herabsetzen

Auch bei der Vollstreckung inländischer Steuer­for­de­rungen gegen einen ins Ausland verzogenen Schuldner ist die in der ZPO gesetzlich festgelegten Pfändungs­grenzen zu beachten. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall ersuchte das Finanzamt die bulgarischen Finanzbehörden um Amtshilfe bei der Vollstreckung von Einkom­men­steu­er­for­de­rungen gegen die inzwischen in Bulgarien lebende Antragstellerin. Diese verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.100,- EUR. Auf die bei Vollstreckungen zu beachtende Pfändungsgrenze gemäß § 850 c ZPO - derzeit bei knapp 1.000,- EUR liegend - wies das Finanzamt nicht hin. Ein Bankguthaben der Antragstellerin wurde daraufhin vollständig gepfändet.

Pauschale Pfändungs­schutz­beträge für praktikable Zwangs­voll­stre­ckungen

Das Gericht schritt korrigierend ein und verpflichtete das Finanzamt - zunächst per einstweiliger Verfügung - zur Berück­sich­tigung der gesetzlichen Pfändungsgrenze. Der Gesetzgeber habe sich zum Zweck der Praktikabilität der Zwangsvollstreckung für pauschale Pfändungs­schutz­beträge entschieden. Diese fänden auch bei Vollstreckungen im Ausland uneingeschränkt Anwendung - selbst wenn dort die Lebens­hal­tungs­kosten niedriger seien. Es stehe der Finanzbehörde als Vollstre­ckungsorgan nicht zu, nach eigenem Ermessen die gesetzlichen Grenzen herabzusetzen.

Quelle: ra-online, FG Münster

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