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Urteil21.09.2016Finanzgericht Münster7 K 990/12
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Finanzgericht Münster Urteil21.09.2016

Handwerkskammer hat keinen öffentlichen HaushaltZinsvorteil für Wohnbaudarlehen fällt nicht in Bereich der Befreiungs­vorschrift des § 3 Nr. 58 EStG

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt im Sinne von § 3 Nr. 58 EStG unterhält.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist Angestellter bei der Beigeladenen, einer Handwerkskammer. Diese gewährte ihm und seiner Ehefrau im Jahr 1999 ein Darlehen für die Finanzierung eines Eigenheims für ,5 % Zinsen pro Jahr. Vergleichbare Darle­hens­verträge schloss die Beigeladene auch mit anderen Arbeitnehmern ab. Das beklagte Finanzamt erließ gegenüber der Beigeladenen einen Haftungs­be­scheid für Lohnsteu­er­beträge aus den zinsgünstigen Wohnbaudarlehen des Klägers und anderer Arbeitnehmer. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass der Zinsvorteil unter die Befrei­ungs­vor­schrift des § 3 Nr. 58 EStG falle. Eine Handwerkskammer habe - ebenso wie ein Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger - einen öffentlichen Haushalt.

Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger unterhalten laut Auffassung des Finanzgerichts keine öffentlichen Haushalte

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass sich der Kläger zwar als Steuerschuldner zulässigerweise gegen den an die Beigeladene gerichteten Lohnsteuer-Haftungs­be­scheid wenden könne. Das Finanzamt habe die Beigeladene jedoch zu Recht im Umfang der Zinsver­güns­tigung in Anspruch genommen, weil es sich hierbei um steuer­pflichtigen Arbeitslohn handele. § 3 Nr. 58 EStG greife nicht ein, weil eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt habe. Hierunter fielen nur durch Steuern finanzierte Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden, so das Gericht. Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der Norm, da die staatlichen Leistungen ansonsten um die zu erwartende Steuer zu erhöhen wären. Das Finanzgericht folgte dabei nicht der in den LStR niedergelegten Verwal­tungs­auf­fassung, wonach auch Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger öffentliche Haushalte unterhielten. Daher kam es auf eine Vergleich­barkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht an.

Die Befrei­ungs­vor­schrift des § 3 Nr. 58 EStG finde auf den Kläger zudem auch deshalb keine Anwendung, weil er die in den dort genannten Fördergesetzen (hier: WoFG) enthaltenen Einkom­mens­grenzen deutlich überschritten habe.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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