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Finanzgericht Münster Urteil22.05.2019

Übertragung land­wirtschaft­licher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebs­zerschlagungIm Rahmen der vorweg­ge­nommenen Erbfolge erfolgte Übertragung eines ruhenden land­wirtschaft­lichen Betriebs stellt keine Betriebs­verkleinerung dar

Werden Flächen, die einen ruhenden land­wirtschaft­lichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweg­ge­nommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebs­verkleinerung, sondern eine Betriebs­zerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirt­schaft­licher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 m². Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirt­schaft­lichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweg­ge­nommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 m² und die andere ca. 11.000 m² erhielt.

Finanzamt geht von Betriebsaufgabe aus

Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 Euro der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.

Ruhender landwirt­schaft­licher Betrieb nicht verkleinert sondern zerschlagen

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirt­schaft­lichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirt­schaft­lichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betrie­bs­grundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.

Revision zum BFH zugelassen

Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betrie­bs­ver­klei­nerung noch nicht hinreichend höchst­rich­terlich geklärt seien, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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