Finanzgericht Münster Urteil22.05.2019
Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur BetriebszerschlagungIm Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Übertragung eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs stellt keine Betriebsverkleinerung dar
Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 m². Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 m² und die andere ca. 11.000 m² erhielt.
Finanzamt geht von Betriebsaufgabe aus
Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 Euro der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.
Ruhender landwirtschaftlicher Betrieb nicht verkleinert sondern zerschlagen
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.
Revision zum BFH zugelassen
Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)