23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil21.03.2012

Weiterleitung erstatteter Arbeit­ge­ber­beiträge der Renten­ver­si­cherung an Arbeitnehmer stellt keine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung darAngestellt erlangt durch Erstattungen keinen Vermö­gens­vorteil, GmbH erleidet keine Vermö­gen­s­einbußen

Leitet eine Kapital­ge­sell­schaft an sie erstattete Renten­ver­si­che­rungs­beiträge an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Allein­ge­sell­schafters ist, weiter, ist darin keine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung an den Gesellschafter zu sehen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Allein­ge­sell­schafter und Geschäftsführer einer GmbH, bei der seine Ehefrau als kaufmännische Angestellte beschäftigt ist. Die GmbH führte für die Ehefrau seit Beginn des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses Renten­ver­si­che­rungs­beiträge ab. Eine Überprüfung des Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägers kam zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau nicht der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht unterliege. Er erstattete deshalb im Streitjahr 2006 die bisher entrichteten Renten­ver­si­che­rungs­beiträge, wobei der Arbeit­ge­be­r­anteil an die GmbH ausbezahlt wurde. Diese leitete den Erstat­tungs­betrag an die Ehefrau weiter.

Finanzamt: Weiterleitung der Beiträge ist verdeckte Gewin­n­aus­schüttung

Das beklagte Finanzamt behandelte die Weiterleitung als verdeckte Gewin­n­aus­schüttung, da die Weiterleitung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Es erhöhte dementsprechend die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beträge stattdessen als Arbeitslohn bei seiner von ihm getrennt veranlagten Ehefrau zu erfassen seien.

Zahlung auch des Arbeit­ge­be­r­anteils stellt wirtschaftlich gesehen lediglich Gegenleistung für Arbeitsleistung dar

Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Ehefrau des Klägers habe bereits keinen Vermö­gens­vorteil erlangt, da sie durch die Erstattung der für sie geleisteten Beiträge Ansprüche aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung verloren habe. Auch die GmbH habe keine Vermö­gen­s­einbuße erlitten, weil sie lediglich den ihr erstatteten Betrag weitergeleitet habe. Darüber hinaus sei die Zahlung durch das Anstellungs- und nicht durch das Gesell­schafts­ver­hältnis veranlasst, da die Zahlung auch des Arbeit­ge­be­r­anteils wirtschaftlich gesehen eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstelle.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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