15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 9660

Drucken
Urteil18.02.2010Finanzgericht Münster6 K 390/08 AO
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil18.02.2010

Sozia­l­leis­tungs­träger hat Erstat­tungs­an­spruch bei nachträglich festgesetztem KindergeldKindergeld stellt anrechenbares anspruchs­min­derndes Einkommen dar

Einem Sozia­l­leis­tungs­träger steht gegen die Familienkasse ein Erstat­tungs­an­spruch bei einer nachträglichen Festsetzung von Kindergeld zu, sofern dieser zuvor ungekürzte Sozia­l­leis­tungen ausgezahlt hat und eine sozia­l­rechtliche Bedarfs­ge­mein­schaft zwischen dem Kinder­geld­be­rech­tigtem und seinem/n Kind/ern besteht. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall bezogen die Klägerin und ihr Ehemann für sich und ihre sechs in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder laufende Sozia­l­leis­tungen, zunächst nach den Vorschriften des BSHG, ab Januar 2005 entsprechende Leistungen nach den Vorschriften des SGB II. Erst im September 2007 setzte die Familienkasse für die Kinder der Klägerin Kindergeld fest - und zwar rückwirkend ab Juni 2000. Eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin erfolgte nicht. Die als Sozialleistungsträger zuständige Kommune machte einen Erstat­tungs­an­spruch geltend, da sie in der Vergangenheit ungekürzte Sozia­l­leis­tungen an die Klägerin und ihre Familie ausgezahlt hatte (§ 74 Abs. 2 EStG; §§ 103, 104, 107 SGB X).

Fallen Kinder­geldan­spruch und Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen in einer Person zusammen besteht Erstat­tungsrecht des Sozia­l­leis­tungs­trägers

Die Klage auf Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin blieb weitestgehend ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster bestätigte dem Grunde nach den Erstat­tungs­an­spruch der Kommune. Die bislang ausgezahlten Sozia­l­leis­tungen und das Kindergeld - das sozialrechtlich anrechenbares Einkommen darstelle und sich demnach anspruchs­mindernd auswirke - seien gleichartige Leistungen. Mit der ungekürzten Auszahlung der Sozia­l­leis­tungen sei die Kommune in Höhe des Kindergeldes in Vorleistung getreten. Ein Erstat­tungsrecht des Sozia­l­leis­tungs­trägers nach § 74 Abs. 2 EStG bestehe allerdings nur dann, wenn der Kinder­geldan­spruch und der Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen in einer Person zusammenfielen. Dies sei in Abgrenzung zur Rechtsprechung des III. Senats des Bundes­fi­nanzhofs (u.a. BStBl. II 2009, Seite 919) jedenfalls dann der Fall, wenn der Kinder­geld­be­rechtigte - wie im Streitfall - mit seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammenwohne und somit eine sozia­l­rechtliche Bedarfsgemeinschaft bestehe. Insofern sei trotz fehlender formaler Perso­ne­n­i­dentität (Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger sind auch die Kinder) eine wertende Betrachtung des "Gesam­t­ein­kommens" der Bedarfs­ge­mein­schaft vorzunehmen.

Quelle: ra-online, FG Münster

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9660

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI