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Finanzgericht Münster Urteil18.02.2010
Sozialleistungsträger hat Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem KindergeldKindergeld stellt anrechenbares anspruchsminderndes Einkommen dar
Einem Sozialleistungsträger steht gegen die Familienkasse ein Erstattungsanspruch bei einer nachträglichen Festsetzung von Kindergeld zu, sofern dieser zuvor ungekürzte Sozialleistungen ausgezahlt hat und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kindergeldberechtigtem und seinem/n Kind/ern besteht. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall bezogen die Klägerin und ihr Ehemann für sich und ihre sechs in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder laufende Sozialleistungen, zunächst nach den Vorschriften des BSHG, ab Januar 2005 entsprechende Leistungen nach den Vorschriften des SGB II. Erst im September 2007 setzte die Familienkasse für die Kinder der Klägerin Kindergeld fest - und zwar rückwirkend ab Juni 2000. Eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin erfolgte nicht. Die als Sozialleistungsträger zuständige Kommune machte einen Erstattungsanspruch geltend, da sie in der Vergangenheit ungekürzte Sozialleistungen an die Klägerin und ihre Familie ausgezahlt hatte (§ 74 Abs. 2 EStG; §§ 103, 104, 107 SGB X).
Fallen Kindergeldanspruch und Anspruch auf Sozialleistungen in einer Person zusammen besteht Erstattungsrecht des Sozialleistungsträgers
Die Klage auf Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin blieb weitestgehend ohne Erfolg. Das Finanzgericht Münster bestätigte dem Grunde nach den Erstattungsanspruch der Kommune. Die bislang ausgezahlten Sozialleistungen und das Kindergeld - das sozialrechtlich anrechenbares Einkommen darstelle und sich demnach anspruchsmindernd auswirke - seien gleichartige Leistungen. Mit der ungekürzten Auszahlung der Sozialleistungen sei die Kommune in Höhe des Kindergeldes in Vorleistung getreten. Ein Erstattungsrecht des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG bestehe allerdings nur dann, wenn der Kindergeldanspruch und der Anspruch auf Sozialleistungen in einer Person zusammenfielen. Dies sei in Abgrenzung zur Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs (u.a. BStBl. II 2009, Seite 919) jedenfalls dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte - wie im Streitfall - mit seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammenwohne und somit eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestehe. Insofern sei trotz fehlender formaler Personenidentität (Sozialleistungsempfänger sind auch die Kinder) eine wertende Betrachtung des "Gesamteinkommens" der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, FG Münster
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