18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil08.03.2023

Keine verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Ausset­zungs­zinsenBVerfG-Beschluss ist nicht auf Ausset­zungs­zinsen zu übertragen

Das Finanzgericht Münster hat in zwei Verfahren entschieden, dass der Zinssatz von ,5 % pro Monat bei Ausset­zungs­zinsen - anders als bei Nachzah­lungs­zinsen - keinen verfassungs­rechtlichen Bedenken begegnet. I

In beiden Fällen wollten die Steuer­pflichtigen den zur Höhe von Nachzahlungszinsen von ebenfalls ,5 % pro Monat ergangenen Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 08.03.2023 auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen. In diesem Beschluss hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht aufgrund der Niedrig­zin­sphase die Höhe der Nachzah­lungs­zinsen ab 2014 für verfas­sungs­widrig, das Gesetz aber erst ab 2019 für unanwendbar erklärt. Beide Senate des Finanzgerichts Münster lehnten eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Aussetzungszinsen ab.

Ausset­zungs­zinsen für Steuer­pflichtige vermeidbar

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzah­lungs­zinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen könnten, ohne dass der Steuer­pflichtige hierauf Einfluss nehmen könne. Demgegenüber bestehe anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag - ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits - zu bezahlen und damit die Ausset­zungs­zinsen zu vermeiden. Eine verfas­sungs­widrige Ungleichbehandlung zu Steuer­schuldnern, bei denen keine Ausset­zungs­zinsen anfallen, liege aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass das im Ausset­zungs­ver­fahren wegen verfas­sungs­recht­licher Zweifel erforderliche besondere Ausset­zungs­in­teresse fehle, denn weder habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht Ausset­zungs­zinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohten dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung. Der Beschluss ist rechtskräftig. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist ein Revisi­ons­ver­fahren beim Bundesfinanzhof (Az. EIN 298/23) anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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