14.11.2024
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Urteil19.10.2011Finanzgericht Münster5 K 4749/09 U
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Finanzgericht Münster Urteil19.10.2011

FG Münster: Entsorgung von Speiseabfällen ist keine LandwirtschaftUnternehmer erbringt mit Entsorgung und für Schweinefutter aufbereiteten Speiseabfällen keine landwirt­schaft­lichen Dienst­leis­tungen

Ein Unternehmer erbringt mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, insoweit keine landwirt­schaft­lichen Dienst­leis­tungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls unterhielt eine Schweinezucht und berechnete seine Umsatzsteuer für diesen Betrieb nach Durch­schnitts­sätzen (§ 24 UStG). Daneben erzielte er Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastro­no­mie­be­trieben anfallenden Speiseresten, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendete. Für diese Umsätze machte er ebenfalls die Durch­schnitts­satz­be­steuerung geltend. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht und unterwarf neben den Entsor­gungs­um­sätzen zusätzlich den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regel­be­steuerung.

Durch­schnitts­satz­be­steuerung dem Grunde nach auf Entsor­gungs­leis­tungen nicht anzuwenden

Das Finanzgericht Münster gab der Klage im Hinblick auf die Höhe der Umsätze teilweise statt. Dem Grunde nach sei auf die Entsor­gungs­leis­tungen die Durch­schnitts­satz­be­steuerung nicht anzuwenden, da die Leistungen nicht im Rahmen eines landwirt­schaft­lichen Betriebs ausgeführt worden seien. Sie dienten nicht der landwirt­schaft­lichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restaurants. Es lägen insoweit auch keine landwirt­schaft­lichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter § 24 UStG fielen. In die Bemes­sungs­grundlage seien jedoch nur die Entsor­gungs­entgelte einzubeziehen. Da die Speiseabfälle für die Leistungs­emp­fänger (Großküchen und Restaurants) wertlos seien, komme kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könnte.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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