Finanzgericht Münster Urteil14.03.2019
Kein Vorsteuerabzug: Bloße Gattungsbezeichnung auch bei Textilien im Niedrigpreissegment keine ordnungsgemäße LeistungsbeschreibungIn Rechnung angegebener Leistungsgegenstand muss eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Gattungsbezeichnung (z.B. "T-Shirts" oder "Jacken") keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung darstellt, so dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen Großhandel mit Textilien. Das Finanzamt kürzte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Warenbezeichnungen. Hierbei handelt es sich um Rechnungen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie "Blusen", "Jacken", "Pullover", "T-Shirts", "Tops" oder "Röcke" bezeichnet werden. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass im Textilgroßhandel insbesondere im Niedrigpreissektor detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.
Kein Vorsteuerabzug ohne hinreichende Leistungsbeschreibungen
Dem ist das Finanzgericht Münster nicht gefolgt und wies die Klage ab. Die Rechnungen enthielten keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher müsse der Leistungsgegenstand eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Angabe genauer Merkmale auch im Niedrigpreissektor zumutbar
Dies erfordere insbesondere eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung, was bei lediglich abstrakten Warenbezeichnungen wie in den streitbefangenen Rechnungen nicht der Fall sei. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen lasse sich anhand dieser Bezeichnungen nicht vornehmen. Die Waren hätten vielmehr weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Die Angabe zumindest gewisser solcher Merkmale sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar, denn auch der Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal erfordere eine Sortierung nach Modelltypen und Größen. Andere Unterlagen zur Identifizierung der Leistungen habe der Kläger nicht vorgelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)