21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil14.03.2019

Kein Vorsteuerabzug: Bloße Gattungs­be­zeichnung auch bei Textilien im Niedrig­preis­segment keine ordnungsgemäße Leistungs­beschreibungIn Rechnung angegebener Leistungs­ge­genstand muss eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrig­preis­segment die bloße Gattungs­be­zeichnung (z.B. "T-Shirts" oder "Jacken") keine ordnungsgemäße Leistungs­beschreibung darstellt, so dass der Leistungs­emp­fänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen Großhandel mit Textilien. Das Finanzamt kürzte im Rahmen einer Umsatz­steu­er­son­der­prüfung den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Waren­be­zeich­nungen. Hierbei handelt es sich um Rechnungen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie "Blusen", "Jacken", "Pullover", "T-Shirts", "Tops" oder "Röcke" bezeichnet werden. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass im Textil­groß­handel insbesondere im Niedrig­preis­sektor detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.

Kein Vorsteuerabzug ohne hinreichende Leistungs­be­schrei­bungen

Dem ist das Finanzgericht Münster nicht gefolgt und wies die Klage ab. Die Rechnungen enthielten keine hinreichenden Leistungs­be­schrei­bungen und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher müsse der Leistungs­ge­genstand eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.

Angabe genauer Merkmale auch im Niedrig­preis­sektor zumutbar

Dies erfordere insbesondere eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung, was bei lediglich abstrakten Waren­be­zeich­nungen wie in den streit­be­fangenen Rechnungen nicht der Fall sei. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen lasse sich anhand dieser Bezeichnungen nicht vornehmen. Die Waren hätten vielmehr weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Die Angabe zumindest gewisser solcher Merkmale sei auch im Niedrig­preis­sektor zumutbar, denn auch der Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal erfordere eine Sortierung nach Modelltypen und Größen. Andere Unterlagen zur Identifizierung der Leistungen habe der Kläger nicht vorgelegt.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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