21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil26.11.2020

Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatzFinanzgericht Münster zum Umsatz­steu­ersatz bei theater­ähn­lichen Tätigkeiten

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 26.11.2020 entschieden.

Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienst­leis­tungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Der Kläger bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. "Close-up"-Zauberei, die klassische "Manipulation" sowie das Fertigen von Ballons­kulpturen. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatz­steu­e­r­er­klä­rungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatz­steu­er­be­scheide.

Zauberei umsatz­steu­e­r­er­mäßigt, Nikolaus­auf­tritte jedoch nicht

Das FG Münster hat der Klage im Hinblick auf die Umsätze des Klägers als Zauberkünstler stattgegeben. Die Leistungen des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintritts­be­rech­tigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theater­vor­füh­rungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe "Theater" und "den Theater­vor­füh­rungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen" seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden. Bei dem Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theater­vor­führung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigen­schöp­fe­rische Leistungen in einem theater­ähn­lichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es, so das FG, demgegenüber bei der Anwendung des umsatz­steu­er­lichen Regel­steu­er­satzes.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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