18.10.2024
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Gerichtsbescheid15.06.2021Finanzgericht Münster4 K 1768/20 Ki
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Finanzgericht Münster Gerichtsbescheid15.06.2021

Keine Kappung der Kirchen­steuer­progression bei Einkünften aus KapitalvermögenErhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig

Das Finanzgericht Münster hat zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen.

Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 € und daneben Kapital­ein­künfte in Höhe von knapp 250.000 €, die nach § 32 d EStG dem Einkom­men­steu­ersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchen­steu­er­fest­setzung von ca. 18.000 €, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung

Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchen­steu­er­höchst­be­trägen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32 d EStG besteuerte Kapital­ein­künfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

FG verneint Anspruch auf Begrenzung der Kirchensteuer

Das Finanzgericht Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten. Der begehrte Erlass könne zunächst nicht auf § 227 AO gestützt werden, da die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheine. Die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuer­pflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und sei daher vom Gesetzgeber gewollt. Auch aus dem Kirchen­steu­errecht ergebe sich kein Erlass­tat­bestand. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des Beklagten enthielten Aussagen zu Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer.

Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen

Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchen­steu­er­erlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25 prozentigen Steuersatz für Kapital­ein­künfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben. Zum anderen wären die Kapital­ein­künfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer läge.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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