24.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil26.03.2021

Kein Investitions­abzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-AnteilsFinanzgericht Münster lehnt Klage ab

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitions­abzugsbetrag für bereits im Gesellschafts­vermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Kläger sind zusam­men­ver­anlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photo­vol­taik­anlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an den Kläger. In ihrer Feststel­lungs­er­klärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrag nach § 7 g Abs. 1 EStG i.H.v. 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berück­sich­tigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Kein Abzug eines Inves­ti­ti­o­ns­ab­zug­betrags bei fehlendem GbR-Anteil möglich

Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteu­e­rungs­grundlagen der GbR komme - so das Finanzgericht Münster - der Abzug eines Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemein­schaft­lichen Einkünf­teer­zielung fehle.

Geplanten Erwerb der GbR-Anteile keine Anschaffung eines Wirtschaftsguts

Auch die Bildung eines Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung der Kläger sei nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Perso­nen­ge­sell­schaft einkom­men­steu­erlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschafts­gütern des Gesell­schafts­ver­mögens zu werten sei. Hinsichtlich der im Gesell­schafts­vermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehle es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers. Hierfür spreche zunächst die betrie­bs­be­zogene Konzeption des § 7 g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Perso­nen­ge­sell­schaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen.

Auch verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung gegenüber Einzel­un­ter­nehmer nicht gegeben

Eine verfas­sungs­widrige Ungleichbehandlung zu einem Einzel­un­ter­nehmer liege hierin nicht, denn im Gegensatz zum Einzel­un­ter­nehmer treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Inves­ti­ti­o­ns­ent­scheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trage ein Einzel­un­ter­nehmer den Finan­zie­rungs­aufwand allein, während Perso­nen­ge­sell­schafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine etwaige Ungleich­be­handlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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