18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil27.10.2020

FG Münster: Vorbehaltene Zins- und Tilgungs­leis­tungen mindern den Wert eines Nießbrauchs­rechtsZins- und Tilgungs­leis­tungen bei Ermittlung des Jahreswerts nicht zu berücksichtigen

Bei einer Grundstücks­übertragung gegen Vorbehalts­nießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungs­leis­tungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berück­sich­ti­genden Wert des Nießbrauchs­rechts. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebens­läng­liches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungs­zah­lungen für die Verbind­lich­keiten weiter leistete.

Kläger zog Nießbrauch erwerbsmindernd ab

In seiner Schen­kung­s­teu­e­r­er­klärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungs­zah­lungen zu berücksichtigen seien und deshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.

FG: Jahreswert im Wege der Schätzung zu ermitteln

Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgerichts Münster abgewiesen. Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berück­sich­ti­genden Nießbrauchs erfolge, so der Senat, gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen seien.

Kläger hier weder rechtlich noch tatsächlich belastet

Im Streitfall sei der Kläger durch die Verbind­lich­keiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungs­leis­tungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Zins- und Tilgungs­leis­tungen hätten deshalb bei der Ermittlung des Nießbrauchs unberück­sichtigt bleiben müssen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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