15.11.2024
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Urteil13.12.2007Finanzgericht Münster3 K 510/05 Ew, EW
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Finanzgericht Münster Urteil13.12.2007

Verglaster Pkw-Turm eines Autohauses ist nicht im Einheitswert für ein Betrie­bs­grundstück zu erfassen

Ein nach Art eines Hochregallagers genutzter Pkw-Turm ohne feste Ebenen und Geschosse ist bei der Ermittlung des Einheitswertes für ein Betrie­bs­grundstück außer Ansatz zu lassen.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Sie errichtete einen verglasten Pkw-Turm als Anbau an eine bestehende Ausstel­lungshalle. Der Pkw-Turm verfügt über zwei Schiebetüren zur Ausstel­lungshalle und eine Schiebetür zum Hof. Im Inneren des Turms befinden sich keine festen Ebenen oder Geschosse. Die Fahrzeuge werden im Turm auf Paletten gelagert, die bei der Ein- und Auslagerung über eine Hebevorrichtung zu den Schiebetüren befördert werden. Hinter den Schiebetüren befindet sich der Aufzugschacht; die Schiebetüren öffnen sich nur, wenn hinter der Tür eine Palette bereitsteht.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei dem Pkw-Turm handele es sich um ein Gebäude in Form einer Ausstel­lungshalle. Es erhöhte dementsprechend den Einheitswert und – daraus folgend – den Grundsteuer-Messbetrag für das Betrie­bs­grundstück der Klägerin. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, der Pkw-Turm sei nicht als Gebäude, sondern sog. Betrie­bs­vor­richtung in Form eines Hochregallagers anzusehen, die bei der Bemessung des Einheitswertes außer Ansatz zu lassen sei.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster folgte der Argumentation der Klägerin und gab der Klage statt. Zur Begründung führte er aus, der Pkw-Turm stelle kein Gebäude dar, weil er für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet sei. Dies folge daraus, dass sich in dem Turm keine festen Ebenen oder Geschosse, sondern lediglich die für die Lagerung der Fahrzeuge erforderlichen Paletten befänden. Ein Zugang von Menschen zum Turm sei nur während der Ein- oder Auslagerung von Fahrzeugen möglich, weil sich nur dann eine Palette vor der betreffenden Schiebetür befinde. Würden die Türen zu einem anderen Zeitpunkt geöffnet, drohe ein tiefer Sturz in den Aufzugschacht. In Anbetracht dessen sei es von untergeordneter Bedeutung, dass der Turm beim Be- und Entladen der Paletten tatsächlich für kurze Zeit von Menschen betreten werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des FG Münster vom 21.02.2008

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