21.11.2024
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Dokument-Nr. 29719

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Urteil10.12.2020Finanzgericht Münster3 K 420/20 Erb
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Finanzgericht Münster Urteil10.12.2020

Entfall der Erbschafts­steuer­befreiung bei Verkauf des Eigenheims wegen DepressionenKrank­heits­be­dingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der Erbschaftsteuer­befreiung

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuer­befreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depressions­­erkrankung erfolgt. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.

Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigen­tums­wohnung um. Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaft­steu­er­be­scheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Zwingender Grund nur bei Unmöglichkeit der Haushalts­führung gegeben

Das FG Münster ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutze, falle, so der Senat, nur dann nicht weg, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Depres­si­ons­er­krankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet hatten. Ein "zwingender Grund" im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflege­be­dürf­tigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Geset­zes­aus­legung der Rückausnahme zum Steuer­be­frei­ung­s­tat­bestand sei auch verfas­sungs­rechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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