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Finanzgericht Münster Urteil17.02.2021

Abweichende Gewinn­ver­teilung bei einer GbR beeinflusst nicht zwingend die Aufteilung des Anteilswerts für Erbschafts­steuer­zweckeRegelung im Gesell­schafts­vertrag stellt keine nießbrauch­s­ähnliche Gestaltung dar

Das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein von der Vermögens­beteiligung abweichender Gewinn­verteilungs­schlüssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betrie­bs­ver­mögens nicht unbedingt beeinflussen muss.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 1993 durch die im Jahr 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegründet worden war und in die die Erblasserin diverse Vermögenswerte eingebracht hatte. Am Vermögen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5 % und die Erblasserin zu 5 % beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90 % und die beiden Kinder zu jeweils 5 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinn­ver­teilung mit Beendigung der Geschäfts­füh­rer­stellung der Erblasserin enden. Den Vorgang aus dem Jahr 1993 behandelte das damals zuständige Finanzamt als Schenkung von jeweils 47,5 % der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder. Die abweichende Gewinn­be­tei­ligung berücksichtigte es als nießbrauch­s­ähn­liches Nutzungsrecht und gewährte hierfür eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG a.F.

Klägerin ging von Doppel­be­steuerung nach Tod der Erblasserin aus

Für Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betrie­bs­vermögen der GbR nach § 97 BewG unter Berück­sich­tigung des Gewinn­ver­tei­lungs­sch­lüssels in Höhe von 90 % fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung führe, da bereits ein Anteil von 95 % des Betrie­bs­ver­mögens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer unterworfen worden sei.

FG: Abweichende Gewinn­ver­teilung durch den Tod der Erblasserin erloschen

Das FG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Regelung im Gesell­schafts­vertrag stelle entgegen der früheren schen­kung­s­teu­er­lichen Behandlung im Jahr 1993 keine nießbrauch­s­ähnliche Gestaltung dar, sondern einen von den Betei­li­gungs­ver­hält­nissen abweichenden Gewinn­ver­tei­lungs­sch­lüssel. Dieser sei jedoch ausdrücklich an die Geschäfts­füh­rer­stellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinn­be­tei­ligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäfts­füh­rer­stellung ausgeschlossen. Durch den Tod der Erblasserin sei die abweichende Gewinn­ver­teilung erloschen und könne daher nicht mehr für die Verteilung herangezogen werden. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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