21.11.2024
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Dokument-Nr. 26898

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Finanzgericht Münster Urteil12.04.2018

Vor­fällig­keits­entschädigungen für Ablösung von Darlehen bei Nach­lass­pflege­schaft sind Nach­lass­verbindlich­keitenAls Nach­lass­regelungs­kosten anzusehende Vor­fällig­keits­entschädigungen können Erbschaftsteuer mindern

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vor­fällig­keits­entschädigungen, die von der Nachlass­pflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nach­lass­verbindlich­keiten von der erb­schaft­steuerlichen Bemes­sungs­grundlage abzugsfähig sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlass­pfleg­schaft an und bestellte eine Nachlass­pflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen an.

Kläger macht Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen (anteilig) als Nachlass­ver­bind­lich­keiten geltend

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt u.a. gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen als Nachlass­re­ge­lungs­kosten abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlass­re­ge­lungs­kosten anzusehen und damit als Nachlass­ver­bind­lich­keiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­di­gungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlass­ver­bind­lichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen solle, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung ausgeglichenem günstigeren Darle­hens­kon­di­tionen gekommen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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