18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 28306

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil24.10.2019

Erbfall­kosten­pauschale ist auch ohne Tragung der Beerdi­gungs­kosten anzusetzenVon Erbfall­kosten­pauschale sind auch unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erbfall­kosten­pauschale in Höhe von 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Nacherbin ihrer am 24. Januar 2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19. Mai 2013 verstarb. Im Rahmen der Erbschaft­steu­er­fest­setzung beantragte die Klägerin die Berück­sich­tigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro (sogenannte Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwick­lungs­kosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testa­ment­s­er­öffnung ein. Die Beerdi­gungs­kosten wies sie nicht nach.

Finanzamt verneint Anspruch auf Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale

Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuer­pflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.

Geringe reale Kosten im Verhältnis zum Pauschbetrag stehen Abzug nicht entgegen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass von der Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale neben den Beerdi­gungs­kosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst seien. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.

Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale kann sowohl Vorerben als auch Nacherben gewährt werden

Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28306

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI