21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil24.10.2019

Erbfall­kosten­pauschale ist auch ohne Tragung der Beerdi­gungs­kosten anzusetzenVon Erbfall­kosten­pauschale sind auch unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erbfall­kosten­pauschale in Höhe von 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Nacherbin ihrer am 24. Januar 2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19. Mai 2013 verstarb. Im Rahmen der Erbschaft­steu­er­fest­setzung beantragte die Klägerin die Berück­sich­tigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro (sogenannte Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwick­lungs­kosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testa­ment­s­er­öffnung ein. Die Beerdi­gungs­kosten wies sie nicht nach.

Finanzamt verneint Anspruch auf Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale

Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuer­pflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.

Geringe reale Kosten im Verhältnis zum Pauschbetrag stehen Abzug nicht entgegen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass von der Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale neben den Beerdi­gungs­kosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst seien. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.

Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale kann sowohl Vorerben als auch Nacherben gewährt werden

Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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