15.11.2024
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Urteil06.05.2010Finanzgericht Münster3 K 3347/07 F
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Finanzgericht Münster Urteil06.05.2010

Mehr Klarheit beim Abzug von Ausbil­dungs­kostenErstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nur bei anerkannten Ausbil­dungs­berufen gemäß Berufs­bil­dungs­gesetz oder Handwerks­ordnung

Das Finanzgericht Münster hat eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufs­aus­bildung, deren Kosten steuerlich nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten voll abzugsfähig sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungs­sa­nitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrs­flug­zeug­führer und zahlte hierfür über 30.000,- Euro. Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf ,- Euro fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilote­n­aus­bildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000,- Euro. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berück­sich­tigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab.

Kläger hält Berück­sich­tigung der Aufwendungen für Pilote­n­aus­bildung als vorweggenommene Werbungskosten für rechtmäßig

Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilote­n­aus­bildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungs­sa­nitäter als Erstausbildung anzusehen sei.

Pilote­n­aus­bildung ist als erstmalige Berufs­aus­bildung anzusehen

Dem hat sich das Finanzgericht Münster nicht angeschlossen. Es ist vielmehr der Meinung, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliege, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbil­dungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufs­bil­dungs­gesetz oder der Handwerks­ordnung) handele. Dies sei der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbil­dungs­ganges erlernt werde und deren Dauer bei einer Vollzeit­aus­bildung mindestens zwei Jahre betrage. Hieran fehle es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungs­sa­nitäter. Daher sei die Pilote­n­aus­bildung des Klägers als erstmalige Berufs­aus­bildung anzusehen. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG sah der 3. Senat nicht.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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