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Finanzgericht Münster Urteil06.05.2010
Mehr Klarheit beim Abzug von AusbildungskostenErstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nur bei anerkannten Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung
Das Finanzgericht Münster hat eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Kosten steuerlich nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten voll abzugsfähig sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000,- Euro. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf ,- Euro fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000,- Euro. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab.
Kläger hält Berücksichtigung der Aufwendungen für Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten für rechtmäßig
Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anzusehen sei.
Pilotenausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen
Dem hat sich das Finanzgericht Münster nicht angeschlossen. Es ist vielmehr der Meinung, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliege, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handele. Dies sei der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt werde und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre betrage. Hieran fehle es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher sei die Pilotenausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung anzusehen. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG sah der 3. Senat nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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