15.11.2024
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Urteil26.07.2012Finanzgericht Münster3 K 207/10 E
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Finanzgericht Münster Urteil26.07.2012

Inhalt der Grundbesitzakte ist keine neue TatsacheÄnderung des Steuerbescheids auch bei etwaigen Mitwir­kungs­pflicht­ver­let­zungen des Steuer­pflichtigen nicht möglich

Umstände, die das Finanzamt bereits aus der Grundbesitzakte entnehmen konnte, stellen keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die zu einer Änderung von Steuer­be­scheiden berechtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls finanzierte die Anschaffung verschiedener Grundstücke durch Darlehen. Wegen einer teilweisen Selbstnutzung konnte er die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend machen. Hierzu hatte er bereits in den Vorjahren Unterlagen eingereicht, die das Finanzamt zur Grundbesitzakte nahm und Überwa­chungsbögen für die Gebäu­de­ab­schrei­bungen anlegte. In seinen Steue­r­er­klä­rungen für die Streitjahre machte der Kläger aufgrund einer fehlerhaften Aufteilung der Schuldzinsen einen zu hohen Schuld­zin­se­nabzug geltend. Das Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Überprüfung des Schuld­zin­se­n­abzugs durch das Finanzamt reichte der Kläger zutreffende Anlagen V ein, woraufhin das Finanzamt die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulasten des Klägers änderte.

Für Änderung maßgeblichen Tatsachen waren Finanzamt bereits aus Grundbesitzakte ersichtlich

Das Finanzgericht Münster hob die Änderungs­be­scheide auf, da die Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorgelegen hätten. Die für die Änderung maßgeblichen Tatsachen seien dem Finanzamt nicht nachträglich bekannt geworden. Der Umstand, dass die Grundstücke nicht vollständig fremdvermietet waren und auch die Auftei­lungs­pro­zentsätze seien bereits aus der Grundbesitzakte und den Eintragungen auf den Überwa­chungsbögen ersichtlich gewesen. Die aus den fehlerhaften Steue­r­er­klä­rungen folgende Mitwir­kungs­pflicht­ver­letzung des Klägers führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Da bereits die Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen der Änderungs­vor­schrift nicht vorlägen, könnten etwaige Pflicht­ver­let­zungen keine Änderungs­mög­lichkeit eröffnen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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