21.11.2024
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Dokument-Nr. 30817

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Urteil19.08.2021Finanzgericht Münster3 K 1551/20 Erb ; 3 K 1552/20 Erb
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Finanzgericht Münster Urteil19.08.2021

Von Sterbegeld­versicherung getragene Beerdi­gungs­kosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähigFG Münster lehnt Klage zweier Erben ab

Beerdi­gungs­kosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeld­versicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungs­anspruch an ein Bestattungs­unternehmen abgetreten wurde. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdi­gungs­kosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 € von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbe­geld­ver­si­cherung übernommen. Diese hatte den Auszah­lungs­an­spruch gegen die Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestat­tungs­un­ter­nehmen abgetreten. Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbe­geld­ver­si­cherung im Rahmen der Erbschaft­steu­er­ver­an­la­gungen in den steuer­pflichtigen Erwerb ein und zog für Erbfallschulden den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ab. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000 € geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommenen Betrag in die Erbfallschulden einberechneten.

Kein Überschreiten der Erbfa­ll­kos­ten­pau­schale durch Kostenübernahme von Versicherung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von ca. 15.000 € seien, so das Finanzgericht Münster, jedenfalls die von der Versicherung übernommenen 6.800 € nicht abzugsfähig, sodass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 € nicht überschritten sei. Die Voraussetzungen für deren Gewährung lägen vor. Der Pauschbetrag setze voraus, dass den Erben dem Grunde nach berück­sich­ti­gungs­fähige Kosten entstanden seien. Den Klägern seien Kosten für die Beerdigung der Tante entstanden, weil die Sterbe­geld­ver­si­cherung nicht sämtliche Beerdi­gungs­kosten abgedeckt habe. Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht. Abzugsfähig seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versi­che­rungs­an­spruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestat­tungs­leis­tungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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