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Dokument-Nr. 27189

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Finanzgericht Münster Urteil14.03.2019

Abfin­dungs­zahlung wegen beein­träch­ti­gender Schenkung durch Vorerben ist abzugsfähigAbzug einer zur Erhaltung des Erwerbs geleisteten Abfin­dungs­zahlung als Nachlass­verbindlich­keit möglich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der vom Vorerben Beschenkte eine Zahlung zur Abwendung eines Heraus­gabe­anspruches wegen beein­träch­ti­gender Schenkung von der schenkung­steuer­lichen Bemes­sungs­grundlage abziehen kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern des Klägers hatten ein Ehegattentestament errichtet, wonach der überlebende Ehegatte zum Alleinerben als befreiten Vorerben und die drei Söhne als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters legte das Nachlassgericht das Testament dahingehend aus, dass die Mutter Vollerbin und die Kinder Schlusserben seien und stellte einen entsprechenden Erbschein aus. In der Folgezeit übertrug die Mutter Grundbesitz an den Kläger sowie an einen seiner beiden Brüder, wofür das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzte. Der von diesen Schenkungen nicht bedachte Bruder ließ den Erbschein nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht für kraftlos erklären, das nunmehr davon ausging, dass die Mutter lediglich Vorerbin gewesen sei. Er nahm daraufhin seine beiden Brüder auf Rückauflassung von Anteilen am übertragenen Grundbesitz in Anspruch. Der Kläger schloss mit seinem Bruder im Berufungs­ver­fahren einen Vergleich, wonach er anstelle der Übertragung des Grund­s­tücksteils eine Abfin­dungs­zahlung leistete.

Kläger beantragt Minderung der Schen­kung­s­teu­er­fest­setzung unter Berück­sich­tigung der Abfin­dungs­zahlung

Der Kläger beantragte, die Schen­kung­s­teu­er­fest­setzung unter Berück­sich­tigung der Abfin­dungs­zahlung zu mindern. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlung nicht im Zusammenhang mit der Grund­s­tückss­chenkung durch die Mutter, sondern mit dem durch den Tod der Mutter eingetretenen Nacherbfall nach dem Vater stehe. Auch verfah­rens­rechtlich sei eine Änderung nicht möglich, weil die Zahlung kein rückwirkendes Ereignis darstelle.

Abfin­dungs­zahlung als Nachlass­ver­bind­lichkeit abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die Schenkungsteuer sei zwar nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erloschen, weil der Kläger das erworbene Grundstück nicht aufgrund des Rückfor­de­rungs­rechts herausgegeben habe. Die Abfin­dungs­zahlung sei jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und deshalb als Nachlass­ver­bind­lichkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs, wonach diese Vorschrift auf Zahlungen zur Abwendung des Heraus­ga­be­an­spruchs eines Pflicht­teils­be­rech­tigten Anwendung finde, sei auf Ansprüche wegen beein­träch­ti­gender Schenkung übertragbar, da es sich um vergleichbare Fälle handele.

FG hält Änderung des Bescheids für möglich

Die Zahlung stelle auch ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass auch verfah­rens­rechtlich eine Änderung des Bescheids möglich sei. Der maßgebliche Heraus­ga­be­an­spruch habe der Grund­s­tückss­chenkung durch die Mutter von Anfang an angehaftet und sich durch den Abschluss des Vergleichs rückwirkend realisiert.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)

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