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Urteil23.05.2019Finanzgericht Münster3 K 1007/18 E
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Finanzgericht Münster Urteil23.05.2019

Für mehrere Jahre ausbezahlte Über­stunden­vergütung ist ermäßigt zu besteuernÜber­stunden­vergütung kann steuerlich nicht anders behandelt werden als Nachzahlung von Lohn für reguläre Arbeitsleistung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auf eine Über­stunden­vergütung, die aufgrund eines Aufhe­bungs­ver­trages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außer­or­dentliche Einkünfte (sogenannte "Fünftel-Regelung") anwendbar ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbrachte gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhe­bungs­vertrag, aufgrund dessen das Arbeits­ver­hältnis beendet wurde. Der Aufhe­bungs­vertrag sah u.a. vor, dass die vom Kläger erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten. Neben diesem Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohner­satz­leis­tungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkom­men­steu­er­be­scheid 2016 dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse.

FG bejaht Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht und gab der Klage statt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Überstun­den­ver­gütung, die der Kläger für mehrere Jahre erhalten habe, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 1 EStG sei. Eine Überstun­den­ver­gütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, "zusammengeballt" zugeflossen, denn die Überstun­den­ver­gütung sei in einer Summe im Veran­la­gungs­zeitraum 2016 ausgezahlt worden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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