23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil25.11.2014

Verrechnung von Altverlusten mit Kapital­ein­künften bei Ab­geltungs­besteuerungFestgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapital­ein­künften können nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass zum 31. Dezember 2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapital­ein­künften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden können.

Die verheirateten Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielten im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31. Dezember 2008 war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapital­ein­künften der Vorjahre herrührte. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapital­ein­künften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgel­tungs­steu­ersatz in Höhe von 25 % Anwendung finden müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der sogenannten Günsti­ger­prüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25 % liegenden tariflichen Einkom­men­steu­ersatz der Kläger an.*

Berück­sich­tigung festgestellter Altverluste ist nur außerhalb der Abgel­tungs­be­steuerung möglich

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer ließen es zwar in § 32 d Abs. 4 EStG zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuer­ver­an­lagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgel­tungs­steu­ertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Abgel­tungs­steuer seien hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut, das zur Einbehaltung und Abführung der Kapita­l­er­trag­steuer auf die Kapitalerträge verpflichtet sei, nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören bspw. ein nicht ausgeschöpfter Spare­r­pau­sch­betrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden. Auch aus den Regelungen über die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften mit Wertpapieren nach § 23 EStG ergebe sich nichts anderes. § 20 Abs. 6 EStG lasse zwar grundsätzlich eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpa­pier­ge­schäften für einen Überg­angs­zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2013 zu. Die Regelung gelte aber nur für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden und nicht für Verluste aus Kapitalvermögen, die vor Einführung der Abgel­tungs­steuer bis zum 31. Dezember 2008 angefallen seien. Eine Berück­sich­tigung der festgestellten Altverluste sei nur außerhalb der Abgel­tungs­be­steuerung möglich.

Erläuterungen

* Die Günsti­ger­prüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG gibt dem Steuer­pflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgel­tungs­be­steuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günsti­ger­prüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgel­tungs­steu­ersatz in Höhe von 25 %.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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