Dokument-Nr. 10880
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Finanzgericht Münster Urteil07.12.2010
Preis für Konkurrenzverbot bei Geschäftsveräußerung unterliegt nicht der UmsatzsteuerKonkurrenzverbot kommt keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu
Der Ausgleich für ein Konkurrenzverbot, das im Zuge einer Unternehmensveräußerung vereinbart wird, ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht mit der Umsatzsteuer zu belasten, sofern dem Verbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im Streitfall veräußerte die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst zum Kaufpreis von 1.250.000 Euro. Sie verpflichtete sich vertraglich, der Erwerberin für die Dauer von zwei Jahren in einem bestimmten Umkreis keine Konkurrenz zu machen. Zum Ausgleich hierfür vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 480.000 Euro, der in dem Unternehmenskaufpreis enthalten war. Das Finanzamt hielt den auf das Wettbewerbsverbot entfallenden Kaufpreis für umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin meinte dagegen, der gesamte Kaufpreis für die "Geschäftsveräußerung im Ganzen" unterliege gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.
Konkurrenzverbot gehört zu den nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätzen
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht. Die Verpflichtung der Klägerin, nicht in Konkurrenz zur Erwerberin zu treten, gehöre - wie der Verkauf des Unternehmens an sich - zu den nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätzen. Dem Konkurrenzverbot komme neben dem eigentlichen Unternehmensverkauf keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Erwerberin habe hierdurch die Fortführung des Betriebs ermöglicht werden sollen. Entscheidend sei der Schutz des miterworbenen Kunden- bzw. Patientenstamms gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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