14.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil07.12.2010

Preis für Konkur­renz­verbot bei Geschäfts­ver­äu­ßerung unterliegt nicht der UmsatzsteuerKonkur­renz­verbot kommt keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu

Der Ausgleich für ein Konkur­renz­verbot, das im Zuge einer Unter­neh­mens­ver­äu­ßerung vereinbart wird, ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht mit der Umsatzsteuer zu belasten, sofern dem Verbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall veräußerte die Klägerin einen ambulanten Pflegedienst zum Kaufpreis von 1.250.000 Euro. Sie verpflichtete sich vertraglich, der Erwerberin für die Dauer von zwei Jahren in einem bestimmten Umkreis keine Konkurrenz zu machen. Zum Ausgleich hierfür vereinbarten die Vertrags­parteien einen Betrag von 480.000 Euro, der in dem Unter­neh­mens­kaufpreis enthalten war. Das Finanzamt hielt den auf das Wettbe­wer­bs­verbot entfallenden Kaufpreis für umsatz­steu­er­pflichtig. Die Klägerin meinte dagegen, der gesamte Kaufpreis für die "Geschäfts­ver­äu­ßerung im Ganzen" unterliege gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.

Konkur­renz­verbot gehört zu den nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätzen

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht. Die Verpflichtung der Klägerin, nicht in Konkurrenz zur Erwerberin zu treten, gehöre - wie der Verkauf des Unternehmens an sich - zu den nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Umsätzen. Dem Konkur­renz­verbot komme neben dem eigentlichen Unter­neh­mens­verkauf keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Erwerberin habe hierdurch die Fortführung des Betriebs ermöglicht werden sollen. Entscheidend sei der Schutz des miterworbenen Kunden- bzw. Patientenstamms gewesen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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