15.11.2024
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Urteil09.09.2014Finanzgericht Münster15 K 2469/13 U
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Finanzgericht Münster Urteil09.09.2014

Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene UmsatzsteuerZumindest bei Zueigenmachen der Gutschriften wird Empfänger Steuerschuldner

Der Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erbrachte Vermitt­lungs­leis­tungen, über die sie von der Leistungs­emp­fängerin Gutschriften mit offenem Umsatz­steu­er­ausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete die Klägerin ab und sandte sie der Leistungs­emp­fängerin zurück. Da die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Umsätze Klein­un­ter­nehmerin war, gab sie keine Umsatz­steu­e­r­er­klä­rungen ab. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass sie die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatz­steu­er­beträge nach § 14 c Abs. 2 UStG schulde und erließ entsprechende Umsatz­steu­er­be­scheide.

Bei Zueigenmachen der Gutschrift schuldet Empfänger unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage ab. Für die Vermitt­lungs­leis­tungen der Klägerin sei keine gesetzliche Umsatzsteuer angefallen, weil die sogenannte Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung eingreife, auf deren Anwendung die Klägerin nicht verzichtet habe. Weil in den als Rechnung anzusehenden Gutschriften dennoch Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde, greife die Regelung des § 14 c Abs. 2 UStG ein. Die in der Literatur umstrittene Frage, wer die in Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Steuer schulde (der Aussteller oder der Empfänger der Gutschrift), entschied der Senat dahingehend, dass den Empfänger die Steuer­schuld­ner­schaft jedenfalls dann treffe, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht habe. Dies habe die Klägerin im Streitfall getan, weil sie den Gutschriften dadurch zugestimmt habe, dass sie sie unterzeichnet und zurückgesandt hat.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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