21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 33100

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil17.05.2023

Abgel­tungs­zahlung für Versor­gungs­bezüge an NATO-Mitarbeiter ist ArbeitslohnEinmalzahlung zur Abgeltung von Versor­gungs­bezügen der NATO an ehemaligen Angestellten führt zu steuer­pflichtigen Einkünften

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Versor­gungs­bezügen der NATO an einen ehemaligen Angestellten zu steuer­pflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führt.

Der ursprünglich als Soldat in Deutschland beschäftigte Kläger war ab 2005 als Angestellter der NATO in Luxemburg tätig. Nach Beendigung dieses Dienst­ver­hält­nisses im Jahr 2017 zog der Kläger mit seiner Frau, der Klägerin, wieder nach Deutschland zurück. Während seiner Tätigkeit war der Kläger in ein Versor­gungs­system der NATO eingebunden, wobei festgelegte Gehalts­be­standteile (vergleichbar mit einem Arbeitnehmer- und einem Arbeit­ge­ber­beitrag) in Fonds eingezahlt wurden, die in bestimmten Grenzen von den Mitgliedern selbst bestimmt werden konnten. Nach seinem Ausscheiden machte der Kläger von dem ihm nach den Bestimmungen des Versor­gungs­systems zustehenden Wahlrecht Gebrauch, sich das angesparte Guthaben als Einmalbetrag auszahlen zu lassen. Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2017 erfolgte Einmalzahlung als Versorgungsbezug und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Kläger waren demgegenüber der Auffassung, die Zahlung sei nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens steuerfrei. Überdies sei ihm das eingesetzte Guthaben bereits in der Beitragsphase zugeflossen.

Einmalzahlung nicht steuerfrei

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei dem Kläger erst im Streitjahr 2017 zugeflossen, da kein Lohnzufluss bereits während der Beitragsphase erfolgt sei. Der Kläger habe keinen eigenständigen Rechtsanspruch gegen eine von der Organisation NATO getrennte Versor­gungs­ein­richtung erworben. Die Anlage der Beiträge im Namen der NATO auf einem Konto der NATO habe nicht zu einer Gutschrift zugunsten des Klägers in der Weise geführt, dass er als Berechtigter hierüber habe verfügen können. Der Abzug vom Arbeitslohn habe keine Gehalts­ver­wendung des Klägers, sondern eine Gehaltskürzung der NATO dargestellt. Insoweit bestehe kein Unterschied zum früheren Versor­gungs­system der NATO, zu dem der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom November 2006 entschieden habe, das laufende Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit steuerpflichtig seien. Die Einmalzahlung sei auch nicht nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens steuerfrei, da hiervon nur laufende Bezüge von NATO-Bediensteten erfasst seien. Dies diene dem Zweck, der NATO Unabhängigkeit vom nationalen Besteu­e­rungs­zugriff zu gewähren. Bei Zahlungen, die - wie im Streitfall - die Beendigung des Dienst­ver­hält­nisses voraussetzten, sei die Regelung hingegen nicht einschlägig. Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33100

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI