18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 31191

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil05.11.2021

Vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH geht anteilig auf atypisch stille Gesellschaft überEinbringung des Betriebs einer Kapital­ge­sell­schaft in eine Personen­gesellschaft stellt keinen Unter­neh­mer­wechsel dar

Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt und als "Inhaberin des Handelsgewerbes mit zwei still beteiligten Gesellschaftern" klagt. Durch die stille Beteiligung der beiden Gesellschafter am Handelsgewerbe der GmbH ist zum 1. Januar 2010 eine atypisch stille Gesellschaft entstanden. Für die GmbH war auf den 31. Dezember 2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG von knapp 500.000 € festgestellt worden. Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft zu übertragen. Lediglich auf Ebene der GmbH könne der Verlust vorgetragen werden. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass die Verluste insoweit zu übertragen seien, als die GmbH als Inhaberin des Handels­ge­schäfts an der stillen Gesellschaft beteiligt sei.

FG: Verluste sind anteilig mit dem auf sie entfallenden Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft zu verrechnen

Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Der zum 31. Dezember 2009 für die GmbH festgestellte Verlust sei anteilig mit dem auf sie entfallenden Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft zu verrechnen. Die zunächst erforderliche Unter­neh­me­ri­dentität liege in Bezug auf die GmbH vor. Die Einbringung des Betriebs einer Kapital­ge­sell­schaft in eine Personengesellschaft (bzw. atypisch stille Gesellschaft) stelle insoweit gerade keinen Unter­neh­mer­wechsel dar. Die Perso­nen­ge­sell­schaft sei zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, Unternehmer ihres Betriebs seien aber ihre Gesellschafter. Lediglich in Bezug auf die beiden eingetretenen stillen Gesellschafter liege ein partieller Unter­neh­mer­wechsel vor. Darüber hinaus liege auch die erforderliche Unter­neh­men­s­i­dentität vor. Der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb (Bauunternehmen) sei identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Dieser sei im Ganzen übergegangen. Die atypisch stillen Gesellschafter hätten sich ausnahmslos am gesamten Handelsgewerbe der GmbH beteiligt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die GmbH Inhaberin des Handelsgewerbes geblieben sei und auch als solche geklagt habe.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31191

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI