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Urteil29.11.2023Finanzgericht Münster13 K 1127/22 K
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Finanzgericht Münster Urteil29.11.2023

Gemein­nüt­zigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermö­gens­bindung

Bereits mit Urteil vom 29.November 2023 (Az. 13 K 1127/22 K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass einer Stiftung die Gemein­nüt­zigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaft­lichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Nach ihrer Satzung förderte die Klägerin wissen­schaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. Ferner war in der Satzung geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuer­be­günstigte Gesellschaft auszukehren sei.

Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin erheblich verschlechtert hatte, hob die Stiftungs­aufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf, da die immer geringer werdenden Kapitalerträge nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen gegenüber der Tochter nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungs­ver­mögens bis zum Jahr 2037.

Das Finanzamt erließ daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körper­schaft­steu­er­be­scheide, mit denen es die von der Klägerin erzielten Kapital­ein­künfte der Besteuerung unterwarf. Dabei berief es sich auf § 61 AO, denn die satzungsmäßige Vermö­gens­bindung sei bei Wegfall der Gemein­nüt­zigkeit nicht eingehalten worden.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, da die Klägerin gegen den Grundsatz der Vermö­gens­bindung verstoßen habe. Nach ihrer Satzung sei zwar eine steuer­be­günstigte Körperschaft als Anfall­be­rechtigte genannt. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Vermögen nach Auflösung nicht an die Anfall­be­rechtigte ausgekehrt und es sei auch nicht absehbar, dass dies geschehen werde.

Dass sich die Klägerin aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betreuers der Tochter der Erblasser hinsichtlich einer Ablösung der Renten­ver­pflichtung in einem Dilemma befinde, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die gesetzliche Anordnung der Nachver­steuerung setze kein Verschulden voraus und räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht geboten, denn die Nachver­steuerung sei der "Preis" für die freie Verwendung des bereits steuer­be­günstigt gebildeten Vermögens. Hinzu komme im Streitfall, dass die Klägerin keine strikte Vermö­gen­s­trennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und der Erfüllung des Vermächtnisses vorgenommen habe.

Auf die gegen das Urteil eingelegte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen V R 27/25 anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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